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Die Mehrbelastung kann nach Maßgabe der Beschlüsse des Kommunallandtags
durch Naturalleistungen ersetzt werden.
52b.
Die Vertheilung der Landeskommunalabgaben auf die einzelnen Amts-
verbände liegt dem Landesausschuß ob.
Der Betrag der von dem Konmuunallandtag ausgeschriebenen Landes-
kommunalabgaben sowie die Vertheilung desselben auf die Amtsverbände sind
durch das Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen. In dem Ausschreiben ist der
Bedarf für Verkehrsanlagen besonders anzugeben. In Betreff der Aufbringung
dieses Theiles der Landeskommunalabgaben von Seiten der Amtsverbände gelten
die Vorschriften des §. 7a Abs. 2 Satz 2.
g. 53.
Reklamationen der Amtsverbaͤnde gegen die Vertheilung der Landeskom= Ktamatlone
munalabgaben unterliegen der Beschlußfassung des Landesausschufses. nen die Lemellen
Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach er- abgaben.
solgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Landesausschuß anzubringen.
Gegen den Beschluß des Landesausschusses findet innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
Die Reklamationen sowie die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
C. 54.
Hinsichtlich der von dem Kommunallandtage für den Landeskommunal= S#titen und Re-
verband zu beschließenden Statuten und Reglements gelten die Vorschriften Limente für den
des K. 11.
Landeslemaunal=
Jweiter Abschnitt.
Von der Vertretung und Verwaltung des Landeskommunalverbandes.
Erster Unterabschuttt.
Von der Zusammensetzung des Komnunallandtags.
g. 56.
Die Vertretung des Landeskommumalverbandes (der Kommunallandtag)
besteht aus:
dem Fürsten zu Hohenzollern, als Besitzer des Fürstlich Hohenzollernschen
Domanialgutsz;
. dem Fürsten von Fürstenberg, als Besitzer der Herrschaften Jungnau
und Trochtelfingen, sowie dem Fürsten von Thurn und Taxis, als Be-
sitzer der Herrschaft Ostrach mit zusammen Emer Stimmeft
jie einem Abgeordneten der Städte Sigmaringen und Hechingen;
62“
Jahl der Mitglieder
des Kemmmmalland-=
tags.
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