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Artikel 2.
Die Königlich Preußische Regierung wird die Strecke Vilbel — Höchst
a. d. Nidder der im Artikel 1 benannten Eisenbahn für eigene Rechnung herstellen,
nachdem Sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Großherzoglich Hessische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung den Bau dieser Strecke innerhalb des Hessischen Staatsgebiets.
Der Bau der ausschließlich auf Hessischem Staatsgebiete belegenen Strecke
Höchst a. d. Nidder — Stockheim in Hessen wird für Rechnung der Großherzoglich
Hessischen Regierung ausgeführt werden, nachdem die hierzu erforderliche land-
ständische Genehmigung ertheilt sein wird.
Mit der Bauausführung der gesammten Bahn wird erst begonnen werden,
nachdem beiden Regierungen die erforderlichen Mittel bereit gestellt und die ander-
weiten gesetzlichen Vorbedingungen erfüllt sein werden.
Artikel 3.
Bezüglich der Ausführung des Baues, der Verwaltung und des Betriebs
der Bahn sowie der Ausübung der Landeshoheit und des Aufsichtsrechts finden
die Bestimmungen des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hessen über die
gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes vom 23. Juni 1896
Anwendung.
Die von der Großherzoglich Hessischen Regierung auszuführende Strecke
Höchst a. d. Nidder — Stockheim tritt nach Maßgabe der im Artikel 11 Abs. 2 des
vorbezeichneten Vertrags vorgesehenen Bestimmungen in die Finanzgemeinschaft ein.
Artikel 4.
Für die bauliche Ausführung und demnächst für den Betrieb dieser Neben-
bahn sind die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands vom 5. Juli 1892 und die dazu ergangenen und etwa künftig noch
ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend.
Artikel 5.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe für
die in Hessischem Staatsgebiete von Preußen auszuführenden T)heilstrecken, soweit
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung
der Stationsanlagen bleibt der Großherzoglich Hessischen Regierung innerhalb
Ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte demnächst nach Fertigstellung der bezeichneten Theilstrecken in Folge
eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Eisenbahnen, Wasserdurchlässe, Staats-