Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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Artikel 2. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die Strecke Vilbel — Höchst 
a. d. Nidder der im Artikel 1 benannten Eisenbahn für eigene Rechnung herstellen, 
nachdem Sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung gestattet der Königlich Preußischen 
Regierung den Bau dieser Strecke innerhalb des Hessischen Staatsgebiets. 
Der Bau der ausschließlich auf Hessischem Staatsgebiete belegenen Strecke 
Höchst a. d. Nidder — Stockheim in Hessen wird für Rechnung der Großherzoglich 
Hessischen Regierung ausgeführt werden, nachdem die hierzu erforderliche land- 
ständische Genehmigung ertheilt sein wird. 
Mit der Bauausführung der gesammten Bahn wird erst begonnen werden, 
nachdem beiden Regierungen die erforderlichen Mittel bereit gestellt und die ander- 
weiten gesetzlichen Vorbedingungen erfüllt sein werden. 
Artikel 3. 
Bezüglich der Ausführung des Baues, der Verwaltung und des Betriebs 
der Bahn sowie der Ausübung der Landeshoheit und des Aufsichtsrechts finden 
die Bestimmungen des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hessen über die 
gemeinschaftliche Verwaltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes vom 23. Juni 1896 
Anwendung. 
Die von der Großherzoglich Hessischen Regierung auszuführende Strecke 
Höchst a. d. Nidder — Stockheim tritt nach Maßgabe der im Artikel 11 Abs. 2 des 
vorbezeichneten Vertrags vorgesehenen Bestimmungen in die Finanzgemeinschaft ein. 
Artikel 4. 
Für die bauliche Ausführung und demnächst für den Betrieb dieser Neben- 
bahn sind die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch- 
lands vom 5. Juli 1892 und die dazu ergangenen und etwa künftig noch 
ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend. 
Artikel 5. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe für 
die in Hessischem Staatsgebiete von Preußen auszuführenden T)heilstrecken, soweit 
diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, 
Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung 
der Stationsanlagen bleibt der Großherzoglich Hessischen Regierung innerhalb 
Ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der bezeichneten Theilstrecken in Folge 
eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Eisenbahnen, Wasserdurchlässe, Staats-
	        
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