Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

—  173  —

oder  Vizinalstraßen,  welche  die  geplante  Eisenbahn  kreuzen,  von  der  Großherzoglich
Hessischen  Regierung  angeordnet  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  preußischerseits
  gegen  die  Ausführung  derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,
die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  verpflichtet  Sich  aber,  dafür  einzutreten,
daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahn  gestört  wird,  noch
auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein  Kostenaufwand  erwächst.

 

Artikel  6

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  übernimmt  für  den  Fall  der  Ausführung
  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden  Bahn  bezüglich  der  in
Ihrem  Staatsgebiete  von  Preußen  herzustellenden  Theilstrecken  die  Verpflichtung:

1.  den  zum  Baue  der  Bahnanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden
innerhalb  Ihres  Landesgebiets  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;

2.  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen  Wege  unentgeltlich
  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
und  Betriebs  der  Bahn  zu  gestatten.

Artikel  7.

Die  im  Artikel  6  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich
auf  das  gesammte,  zur  Herstellung  der  Bahn,  einschließlich  der  Stationen  und  aller
sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Kies  in  den  von  der  Bahn  geschnittenen  Gemarkungen,
Lagerplätze,  Aenderungen  von  Wegen  oder  Wasserläufen  u.  s.  w.  nach  den  genehmigten
  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen  der  Landespolizeibehörde  erforderliche
  oder  zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,  zur  Verhütung  von
Feuersgefahr  u.  s.  w.  für  nothwendig  erachtete,  der  Enteignung  unterworfene
Grundeigenthum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.  Die  Ueberweisung
  des  Grundeigenthums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten  soll  dergestalt
unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung  weder  Kulturentschädigung
  noch  Entschädigung  für  Wirthschaftserschwernisse  zu  tragen  und  die
für  den  Bau  der  Bahn  erforderlichen  Grundstücke  frei  von  Pfandrechten,  sowie
frei  von  allen  sonstigen  dinglichen  Lasten  und  Abgaben,  die  dauernd  erforderlichen
in  das  Eigenthum,  die  vorübergehend  erforderlichen  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses
  in  die  Benutzung  des  Preußischen  Staates  übergehen.  Letzterem  sollen
vielmehr  nur  die  Kosten  der  Vermessung  und  Versteinung  des  überwiesenen
Terrains  zur  Last  fallen.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  des  Bauplans
  und  der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen
für  jede  Gemarkung  einen  Planauszug  nebst  Geländeverzeichniß  vorlegen,  welcher
die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach  ihrer  grundbuchmäßigen  Bezeichnung  und

39