Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

— 11 
Nebenbahn verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Voll- 
zugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung. 
Artikel 12. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Gebiet eines 
der vertragschließenden Staaten, mögen solche vom Feinde ausgehen oder im 
Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Eisenbahngesellschaft 
oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von diesen Staaten noch vom 
Reiche beanspruchen können. 
Artikel 13. 
Jede der Regierungen behält Sich vor, die in Ihr Gebiet fallenden Bahn- 
strecken (vergl. Artikel 2) der Besteuerung, insbesondere der Entrichtung einer 
Eisenbahnabgabe zu unterziehen. Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder 
als Reinertrag der aus dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet 
fallenden Bahnstrecke zur Länge der ganzen Bahn sich ergebende Theil des An- 
lagekapitals oder des jährlichen Reinertrags angenommen. Die Steuererhebung 
erfolgt zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende Rechnungsjahr. 
Dee Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Sachsen-Alten- 
burgischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung jüngerer Linie die 
Berechnung des Reinertrags der Bahn alljährlich mittheilen. 
Artikel 14. 
Einer jeden der vertragschließenden Regierungen bleibt das Recht vor- 
behalten, die in Ihrem Staatsgebiete belegenen Theile der Bahn nebst Ab- 
zweigungen nach Maßgabe des Prauzischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 
1838 anzukaufen. In solchem Falle werden die vertragschließenden Regierungen 
Sich über die zur Beibehaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebs auf der 
genannten Bahn erforderlichen Maßregeln verständigen. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel 15. 
Die Königlich Sächsische Regierung beabsichtigt, zur Ergänzung der nach 
Artikel 2 geplanten Schienenverbindungen, das mit einer Spurweite von I/135 m 
erbaute Privatgleis von Meuselwitz nach Spora zu erwerben und gleichzeitig mit 
der Eröffnung des Betriebs auf den im Artikel 2 genannten Bahnstrecken nach 
Maßgabe der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 
1892 (Artikel 2 Abs. 3) dauernd für den öffentlichen Verkehr als Verbindungs- 
bahn für Sendungen nach und von der Schmalspurbahn zu betreiben. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Königlich Sächsischen 
Regierung den Vetreb dieser Bahnstrecke innerhalb des Preußischen Staatsgebiets.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.