Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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hörden  oder  besonderen  Kommissaren  zu  übertragen.  Diese  haben  die  Beziehungen
ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  welche
nicht  zum  unmittelbaren  Einschreiten  der  zuständigen  Polizei=  und  Gerichtsbehörden
  geeignet  sind.

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  zuständigen
  Behörden  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Bahnordnung
gehandhabt.  Die  in  den  drei  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten
sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen  Behörden  des  betreffenden
  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  9.

Bei  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Kategorien  des  Bahnpersonals
auf  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Bahn  finden  die  für  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig  geltenden  Grundsätze  Anwendung.


Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  die  Eisenbahngesellschaft
bei  sonst  gleicher  Befähigung  innerhalb  des  Gebiets  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Staaten  auf  die  Bewerbungen  der  Angehörigen  desselben  besondere
Rücksicht  zu  nehmen.  —

Die  Angehörigen  eines  Staates,  welche  im  Gebiet  eines  anderen  Staates
angestellt  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverband  ihres
Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt
  sind,  unterworfen.

Artikel  10.

Der  Telegraphen=  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahngesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reiche  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Artikel  11.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Be.
stimmungen  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  318)
und  den  dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und
deren  Abänderungen  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom
Reichskanzler  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralbl.  für  das
Deutsche  Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  (Nebeneisenbahnen)
  für  die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  von  acht  Jahren  von  Beginn  des  auf
die  Betriebseröffnung  folgenden  Kalenderjahrs  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb
des  vorbezeichneten  Zeitraums  in  den  Verhältnissen  der  Bahn  in  Folge  von  Erweiterungen
  des  Unternehmens  oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder
aus  anderen  Gründen  eine  Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der
Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde  die  Bahn  die  Eigenschaft  als