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hörden oder besonderen Kommissaren zu übertragen. Diese haben die Beziehungen
ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, welche
nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Polizei= und Gerichtsbehörden
geeignet sind.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zuständigen
Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung
gehandhabt. Die in den drei Staatsgebieten stationirten Bahnpolizeibeamten
sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des betreffenden
Staates zu verpflichten.
Artikel 9.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals
auf der im Artikel 2 bezeichneten Bahn finden die für Besetzung der Subalternund
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze Anwendung.
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertragschließenden
Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere
Rücksicht zu nehmen. —
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiet eines anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverband ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt
sind, unterworfen.
Artikel 10.
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahngesellschaft
den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen.
Artikel 11.
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahngesellschaft den Be.
stimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 318)
und den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und
deren Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom
Reichskanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralbl. für das
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahnen)
für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren von Beginn des auf
die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahrs gewährt sind. Sofern innerhalb
des vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweiterungen
des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder
aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der
Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als