Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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Artikel 7. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Königlich Preußischen 
Regierung über die in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken und über den 
darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über 
die Eisenbahngesellschaft im Allgemeinen der Herzoglich Braunschweigischen 
Regierung als derjenigen, in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz 
hat, überlassen. Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit einverstanden, 
daß die Bestimmung über die Dotirung des Reserve= und des Erneuerungsfonds, 
wobei jedoch die Preußischen Strecken in gleichem Maße), wie die Braunschweigischen 
zu berücksichtigen sind, sowie die Genehmigung und die Festsetzung der Fahr- 
pläne und der Tarife auch in Beziehung auf den in Preußen gelegenen Theil 
der Bahnen seitens der Herzoglich Braunschweigischen Regierung erfolgt, mit der 
Maßgabe, daß in den Tarifen für die Strecken in Preußen keine höheren Ein- 
heitssatze zur Anwendung kommen sollen, als für die Strecken in Braunschweig. 
Artikel 8. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
zwischen ihr und der Eisenbahngesellschaft sowie die Handhabung des ihr über 
die in Preußen gelegenen Bahnstrecken zustehenden Aufsichtsrechts einer Behörde 
oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen. Diese haben die Beziehungen 
ihrer Regierung zu der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die 
nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Königlich Preußischen Polizei- 
oder Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen 
sie geltend gemacht werden mochten, der Gerichtebarkeit und, insoweit nicht 
Reichsgesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf 
dessen Gebiete sie entstanden sind. 
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtslräftig ergehenden Entscheidungen 
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen 
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar scin, wie wenn sie ihren Sitz in 
Preußen hätte. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird Anordnung treffen, daß 
die bescheinigter Zustellung bedürfenden Verfügungen der Königlich Preußischen 
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf deren Ersuchen ohne Weiteres 
dem Vorstande der Eisenbahngesellschaft durch die zuständige Braunschweigische 
Behörde zugestellt werden. 
Artikel 9. 
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet sallenden Bahn= 
streckan der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, inobesondere der Ent- 
richtung einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen. 
Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der aus 
dem Verhältnisse der Länge der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecken zur 
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