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Artikel 7.
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Königlich Preußischen
Regierung über die in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken und über den
darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über
die Eisenbahngesellschaft im Allgemeinen der Herzoglich Braunschweigischen
Regierung als derjenigen, in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz
hat, überlassen. Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit einverstanden,
daß die Bestimmung über die Dotirung des Reserve= und des Erneuerungsfonds,
wobei jedoch die Preußischen Strecken in gleichem Maße), wie die Braunschweigischen
zu berücksichtigen sind, sowie die Genehmigung und die Festsetzung der Fahr-
pläne und der Tarife auch in Beziehung auf den in Preußen gelegenen Theil
der Bahnen seitens der Herzoglich Braunschweigischen Regierung erfolgt, mit der
Maßgabe, daß in den Tarifen für die Strecken in Preußen keine höheren Ein-
heitssatze zur Anwendung kommen sollen, als für die Strecken in Braunschweig.
Artikel 8.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen ihr und der Eisenbahngesellschaft sowie die Handhabung des ihr über
die in Preußen gelegenen Bahnstrecken zustehenden Aufsichtsrechts einer Behörde
oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen. Diese haben die Beziehungen
ihrer Regierung zu der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu vertreten, die
nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Königlich Preußischen Polizei-
oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen
sie geltend gemacht werden mochten, der Gerichtebarkeit und, insoweit nicht
Reichsgesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf
dessen Gebiete sie entstanden sind.
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtslräftig ergehenden Entscheidungen
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen
ohne Weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar scin, wie wenn sie ihren Sitz in
Preußen hätte.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird Anordnung treffen, daß
die bescheinigter Zustellung bedürfenden Verfügungen der Königlich Preußischen
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf deren Ersuchen ohne Weiteres
dem Vorstande der Eisenbahngesellschaft durch die zuständige Braunschweigische
Behörde zugestellt werden.
Artikel 9.
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet sallenden Bahn=
streckan der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, inobesondere der Ent-
richtung einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen.
Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der aus
dem Verhältnisse der Länge der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecken zur
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