Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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Artikel  7.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Königlich  Preußischen
Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecken  und  über  den
darauf  stattfindenden  Betrieb  wird  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über
die  Eisenbahngesellschaft  im  Allgemeinen  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Regierung  als  derjenigen,  in  deren  Gebiete  die  Eisenbahngesellschaft  ihren  Sitz
hat,  überlassen.  Auch  ist  die  Königlich  Preußische  Regierung  damit  einverstanden,
daß  die  Bestimmung  über  die  Dotirung  des  Reserve=  und  des  Erneuerungsfonds,
wobei  jedoch  die  Preußischen  Strecken  in  gleichem  Maße),  wie  die  Braunschweigischen
zu  berücksichtigen  sind,  sowie  die  Genehmigung  und  die  Festsetzung  der  Fahrpläne
  und  der  Tarife  auch  in  Beziehung  auf  den  in  Preußen  gelegenen  Theil
der  Bahnen  seitens  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  erfolgt,  mit  der
Maßgabe,  daß  in  den  Tarifen  für  die  Strecken  in  Preußen  keine  höheren  Einheitssatze
  zur  Anwendung  kommen  sollen,  als  für  die  Strecken  in  Braunschweig.

Artikel  8.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  den  Verkehr
zwischen  ihr  und  der  Eisenbahngesellschaft  sowie  die  Handhabung  des  ihr  über
die  in  Preußen  gelegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Aufsichtsrechts  einer  Behörde
oder  einem  besonderen  Kommissarius  zu  übertragen.  Diese  haben  die  Beziehungen
ihrer  Regierung  zu  der  Eisenbahngesellschaft  in  allen  Fällen  zu  vertreten,  die
nicht  zum  unmittelbaren  Einschreiten  der  zuständigen  Königlich  Preußischen  Polizeioder
  Gerichtsbehörden  geeignet  sind.

Die  Eisenbahngesellschaft  hat  sich  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
welche  aus  Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebs  entstehen  und  gegen
sie  geltend  gemacht  werden  mochten,  der  Gerichtebarkeit  und,  insoweit  nicht
Reichsgesetze  Platz  greifen,  den  Gesetzen  desjenigen  Staates  zu  unterwerfen,  auf
dessen  Gebiete  sie  entstanden  sind.

Die  gegen  die  Eisenbahngesellschaft  rechtslräftig  ergehenden  Entscheidungen
der  Königlich  Preußischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  sollen
ohne  Weiteres  gegen  dieselbe  ebenso  vollstreckbar  scin,  wie  wenn  sie  ihren  Sitz  in
Preußen  hätte.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  Anordnung  treffen,  daß
die  bescheinigter  Zustellung  bedürfenden  Verfügungen  der  Königlich  Preußischen
Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  auf  deren  Ersuchen  ohne  Weiteres
dem  Vorstande  der  Eisenbahngesellschaft  durch  die  zuständige  Braunschweigische
Behörde  zugestellt  werden.

Artikel  9.

Jede  der  Regierungen  behält  sich  vor,  die  in  ihr  Gebiet  sallenden  Bahnstreckan
  der  Besteuerung  nach  Maßgabe  der  Landesgesetze,  inobesondere  der  Entrichtung
  einer  Eisenbahnabgabe  zu  unterziehen.

Zu  diesem  Behufe  wird  als  Anlagekapital  oder  als  Reinertrag  der  aus
dem  Verhältnisse  der  Länge  der  in  jedes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecken  zur

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