Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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Gliesmarode und von Mattierzoll nach Hötzum und unter denselben Bedingungen 
zu erwerben. 
Artikel 17. 
Dieser Vertrag soll zweimal ausgefertigt und beiderseits zur landes- 
berrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations= 
Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 19. Oezember 1900. 
(L. S.) Pannenberg. (L. S.) Kybitz. 
—..- 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Nr. 10261.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Vöhl. Vom 11. März 1901. 
Auf Grund des F.39 des Gesetzes betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiete der vormals freien 
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich 
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, betreffend das Grund- 
buchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz= Samml. S. 519) bestimmt der 
Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in 
das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Vöhl gehörigen Gemeindebezirk 
Eimelrod 
am 15. April 1901 beginnen soll. 
Berlin, den 11. März 1901. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
 
	        
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