Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Unter sich haften die Besitzer der als Schädiger ermittelten Bergwerke zu 
gleichen Theilen. Dabei ist jedoch der Nachweis eines anderen Theilnahmever— 
hältnisses nicht ausgeschlossen. 
Diese Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn bei ihrem In- 
krafttreten der Schaden schon verursacht war, die Klage auf Ersatz des Schadens 
aber noch nicht erhoben worden ist. 
Artikel II. 
An die Stelle des J. 214 des Allgemeinen Berggesetzes vom 21. Juni 1865 
treten folgende Bestimmungen: 
S 214. 
In den linksrheinischen Landestheilen sind die Dachschieferbrüche, die Traß- 
brüche und die Basaltlavabrüche der polizeilichen Beaufsichtigung durch die Berg- 
behörde unterworfen. 
S. 214a. 
Auf alle im F. 214 bezeichneten Dachschiefer--, Traß= und Basaltlavabrüche 
kommen die nachfolgenden Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung: 
1. aus Titel III Abschnitt I „von dem Bergwerkseigenthum im All- 
gemeinen“ die I#. 58 und 59; 
Titel VII „von den Knappschaftsvereinen“ 
Titel VIII „von den Bergbehörden“ 
Titel IX „von der Bergpolizei 
aus dem Titel XII „Schlußbestimmungen“ der F. 242. 
214 b. 
Auf die unterirdisch betriebenen Dachschiefer-, Traß= und Basaltlavabrüche 
(G. 214) kommen außerdem noch zur Anwendung: 
Titel III Abschnitt 3 des gegenwärtigen Gesetzes „von den Berg- 
leuten und den Betriebsbeamten“ mit der Maßgabe, daß, soweit 
Knappschaftsvereine nicht errichtet sind, die im H. 92 bezeichneten Geld- 
strafen derjenigen Krankenkass e zufallen, welcher der Arbeiter angehört, 
in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeiter 
an dem Orte bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden 
Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
S. 214c. 
Auf die unterirdisch betriebenen Dachschieferbrüche (G. 214) kommen ferner 
noch zur Anwendung: 
1. aus Titel III Abschnitt 1 „von dem Bergwerkseigenthum im All- 
gemeinen“ die §##. 60 bis 63 einschließlich, und zwar auch hinsichtlich 
der Anlage von Hülfsbauen im Felde eines anderen zur Dachschiefer— 
gewinnung Berechtigten, wobei letzteres dem Felde eines anderen Berg— 
werkseigenthumers gleichgeachtet wird; 
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