Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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waltung auf Zurückziehung eines Beamten aus dem Amte wird die Badische 
Regierung Rechnung tragen. 
(5) Die Dienstkleidung der Badischen Beamten bei der Main-Neckarbahn 
soll derjenigen der Badischen Staatseisenbahnbeamten gleich sein mit der Maßgabe, 
daß zu den Badischen Hoheitszeichen noch die Deutsche Kokarde angelegt wird. 
Artikel 11. 
Hoheitsrechte. 
)Die Bahnpolizei und die Aufsicht über die Main-Neckarbahn wird durch 
die zuständigen Verwaltungsorgane der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft 
ausgeübt. 
8 (2) Die Rechte, welche in den reichsgesetzlichen, auf die Eisenbahnen bezüg- 
lichen Bestimmungen der Landesaufsichtsbehörde vorbehalten sind, verbleiben be- 
züglich der auf Badischem Gebiete belegenen Theile der Main-Neckarbahn den 
zuständigen Badischen Behörden. 
(6s) Ebenso bleiben die Hoheitsrechte des Badischen Staates (insbesondere 
auch die Rechte der Badischen Regierung als Landespolizeibehörde) bezüglich der 
auf Badischem Gebiete belegenen Strecken der Main-Neckarbahn unberührt. 
Artikel 12. 
Uebertragung an das Reich. 
Jedem der drei vertragschließenden Staaten soll es vorbebalten bleiben, für 
den Fall der Abtretung seines Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich auch die aus 
diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mitzuübertragen. 
Artikel 13. 
Bisherige Vertragsbestimmungen. 
Soweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt ist, bleibt der Staats- 
vertrag vom 25. Februar 1843 über den Bau und Betrieb der Main-Neckarbahn 
in Kraft. 
Artikel 14. 
Ratifikation des Vertrags. 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen zu Weimar, den 14. Dezember 1901. 
(L. S.) Lehmann. (L. S.) Sittel. (L. S.) Ewald. (L. S.) Kirchhoff. 
(L. S.) Dr. Nicolai. (L. S.) Coulmann. (L. S.) Hoff. 
(L. S.) Schulz. (L. S.) Ottendorff. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
—s-----. 
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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