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waltung auf Zurückziehung eines Beamten aus dem Amte wird die Badische
Regierung Rechnung tragen.
(5) Die Dienstkleidung der Badischen Beamten bei der Main-Neckarbahn
soll derjenigen der Badischen Staatseisenbahnbeamten gleich sein mit der Maßgabe,
daß zu den Badischen Hoheitszeichen noch die Deutsche Kokarde angelegt wird.
Artikel 11.
Hoheitsrechte.
)Die Bahnpolizei und die Aufsicht über die Main-Neckarbahn wird durch
die zuständigen Verwaltungsorgane der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft
ausgeübt.
8 (2) Die Rechte, welche in den reichsgesetzlichen, auf die Eisenbahnen bezüg-
lichen Bestimmungen der Landesaufsichtsbehörde vorbehalten sind, verbleiben be-
züglich der auf Badischem Gebiete belegenen Theile der Main-Neckarbahn den
zuständigen Badischen Behörden.
(6s) Ebenso bleiben die Hoheitsrechte des Badischen Staates (insbesondere
auch die Rechte der Badischen Regierung als Landespolizeibehörde) bezüglich der
auf Badischem Gebiete belegenen Strecken der Main-Neckarbahn unberührt.
Artikel 12.
Uebertragung an das Reich.
Jedem der drei vertragschließenden Staaten soll es vorbebalten bleiben, für
den Fall der Abtretung seines Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich auch die aus
diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mitzuübertragen.
Artikel 13.
Bisherige Vertragsbestimmungen.
Soweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt ist, bleibt der Staats-
vertrag vom 25. Februar 1843 über den Bau und Betrieb der Main-Neckarbahn
in Kraft.
Artikel 14.
Ratifikation des Vertrags.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll in Berlin bewirkt werden.
So geschehen zu Weimar, den 14. Dezember 1901.
(L. S.) Lehmann. (L. S.) Sittel. (L. S.) Ewald. (L. S.) Kirchhoff.
(L. S.) Dr. Nicolai. (L. S.) Coulmann. (L. S.) Hoff.
(L. S.) Schulz. (L. S.) Ottendorff.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
—s-----.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.