Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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II.  die  verbleibenden  Restbestände  der  genannten  Fonds  in  Anrechnung  auf
die  der  Staatsregierung  bewilligten,  noch  offen  stehenden  Eisenbahnkredite
  zu  verwenden.

4.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  werden
ermächtigt,  bei  dem  Umtausche  von  Aktien  in  Staatsschuldverschreibungen,  sofern
die  Anzahl  der  eingereichten  Stücke  den  nach  dem  abzuschließenden  Vertrage  für
den  Umtausch  maßgebenden  Verhältnissen  nicht  entspricht,  die  Ausgleichung  des
in  Staatsschuldverschreibungen  nicht  darstellbaren  Uberschußbetrags  durch  Barzahlung
  zu  bewirken,  wobei  der  zu  zahlende  Betrag  nach  dem  um  ein  Prozent
verminderten  Kurse,  welcher  für  Staatsschuldverschreibungen  der  dreiprozentigen
Anleihe  vor  dem  Tage  des  Umtausches  zuletzt  an  der  Berliner  Börse  bezahlt
worden  ist,  berechnet  wird.

85.

Die  Umwandlung  der  für  die  Aktien  als  Abfindung  gegebenen  Staatsschuldverschreibungen
  in  Buchschulden  des  Staates  erfolgt  gebührenfrei,  wenn  die
Eintragung  binnen  einer  vom  Finanzminister  festzusetzenden  Frist  bei  der  Hauptverwaltung
  der  Staatsschulden  beantragt  wird.

86.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  werden  er—
mächtigt,  bei  der  Auflösung  der  Ostpreußischen  Südbahngesellschaft  nach  Maßgabe.
  des  Vertrags  den  Kaufpreis  für  den  Erwerb  der  Bahn  unter  Verwendung
der  in  den  9§  2  und  3  bewilligten  Mittel  zu  zahlen,  beziehungsweise  auf  die
Staatskasse  zu  übernebhmen.

Der  Finanzminister  wird  ferner  ermächtigt,  die  bisher  begebenen  Anleiben
der  Ostpreußischen  Südbahn,  soweit  dieselben  nicht  inzwischen  getilgt  sind,  zur
Rückzahlung  zu  kündigen,  sowie  auch  den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen
dieser  Anleihen  die  Rückzahlung  der  Schuldbeträge  oder  den  Umtausch  gegen
Staatsschuldverschreibungen  anzubieten  und  die  Bedingungen  des  Angebots  festzusetzen.
  Die  hierzu  erforderlichen  Mittel  sind  durch  Verausgabung  eines  entsprechenden
  Betrags  von  Staatsschuldverschreibungen  aufzubringen.

§#  .

Uber  die  Ausführung  der  im  §9  6  getroffenen  Bestimmungen  hat  die  Staatsregierung
  dem  Landtage  bei  jedesmaliger  Vorlage  des  Etats  der  Eisenbahnver--waltung
  Rechenschaft  zu  geben.

88.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldver—
schreibungen  verausgabt  werden  sollen  (90  2,  3  und  6)  bestimmt,  soweit  nicht
durch  den  im  5  1  angeführten  Vertrag  Bestimmung  getroffen  ist,  der  Finanzminister.


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