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II. die verbleibenden Restbestände der genannten Fonds in Anrechnung auf
die der Staatsregierung bewilligten, noch offen stehenden Eisenbahnkredite
zu verwenden.
4.
Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden
ermächtigt, bei dem Umtausche von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, sofern
die Anzahl der eingereichten Stücke den nach dem abzuschließenden Vertrage für
den Umtausch maßgebenden Verhältnissen nicht entspricht, die Ausgleichung des
in Staatsschuldverschreibungen nicht darstellbaren Uberschußbetrags durch Barzahlung
zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent
verminderten Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der dreiprozentigen
Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse bezahlt
worden ist, berechnet wird.
85.
Die Umwandlung der für die Aktien als Abfindung gegebenen Staatsschuldverschreibungen
in Buchschulden des Staates erfolgt gebührenfrei, wenn die
Eintragung binnen einer vom Finanzminister festzusetzenden Frist bei der Hauptverwaltung
der Staatsschulden beantragt wird.
86.
Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden er—
mächtigt, bei der Auflösung der Ostpreußischen Südbahngesellschaft nach Maßgabe.
des Vertrags den Kaufpreis für den Erwerb der Bahn unter Verwendung
der in den 9§ 2 und 3 bewilligten Mittel zu zahlen, beziehungsweise auf die
Staatskasse zu übernebhmen.
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleiben
der Ostpreußischen Südbahn, soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur
Rückzahlung zu kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen
dieser Anleihen die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen
Staatsschuldverschreibungen anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzusetzen.
Die hierzu erforderlichen Mittel sind durch Verausgabung eines entsprechenden
Betrags von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen.
§# .
Uber die Ausführung der im §9 6 getroffenen Bestimmungen hat die Staatsregierung
dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahnver--waltung
Rechenschaft zu geben.
88.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldver—
schreibungen verausgabt werden sollen (90 2, 3 und 6) bestimmt, soweit nicht
durch den im 5 1 angeführten Vertrag Bestimmung getroffen ist, der Finanzminister.
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