Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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einerseits und der Direktion der Ostpreußischen Südbahngesellschaft andererseits 
ist unter dem Vorbehalte der verfassungsmäßigen Genehmigung sowie nach er— 
folgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vorgenannten 
Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
1. 
Die Ostpreußische Südbahngesellschaft tritt an den Preußischen Staat ihr 
gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zustehenden 
Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigentum ab. Es gehen 
daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden und 
Dispositionsgrundstücken sämtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialienbestände, 
die Betriebsmittel sowie alle dem Ostpreußischen Südbahnunternehmen zustehenden 
Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme auf den Preußischen 
Staat über. 
82. 
Der für die Abtretung dieser Rechte (§# 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt achtzehn Millionen Mark. 
Außerdem übernimmt der Staat die Prioritätsanleihen sowie alle sonstigen 
Schulden der Ostpreußischen Südbahngesellschaft als Selbstschuldner. 
3. 
Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Ostpreußischen Südbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von dem Präsidenten der 
Königlichen Eisenbahndirektion in Königsberg i. Pr. bewirkt. 
84. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an, 
den Inhabern von Aktien der Ostpreußischen Südbahngesellschaft gegen Abtretung 
ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Talons und 
Dividendenscheinen für das Jahr 1903 und folgende, eine Abfindung anzubieten 
und zwar: 
a) für je vier Stammaktien zu je 600 Mark Staatsschuldverschreibungen 
der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Nennwerte von zweitausend- 
vierhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1903; 
b) für je vier Stammprioritätsaktien zu je 600 Mark Staatsschuldver- 
schreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Neunwerte 
von zweitausendsiebenhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 
1. Januar 1903 sowie eine bare Zuzahlung von 57 Mark für jede 
Stammprioritätsaktie. 
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesell- 
schaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statu- 
tarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich von 
der Perfektion dieses Vertrags ab in der Weise, daß jede Aktie eine Stimme
	        
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