Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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die  in  den  Staaten  des  Zollvereins  zu  Gunsten  des  Großhandels
mit  Wein  bestehende  Rabatt-Bewilligung  auf  die  Eingangsabgaben
voo  den  unmittelbar  aus  den  Ländern  der  Erzeugung  eingeführten
Weinen  noch  fortdauern,  oder  andere  Begünstigungen  dieser  Art
jenem  Handel  etwa  zugestanden  werden  mochten,  diese  Begünstigungen
  gleichmäßig  auch  auf  die  aus  Bremen  bezogenen  Weine
angewendet  werden  sollen.
Weimar  den  17.  July  1840.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Oepartement  der  auswärtigen  Tngelegenheiten.
D.  Schweitzer.

BZebauutmachungen.

I.  Die  mit  dem  Rittergute  Mechelroda  bisher  verbunden  gewesene  Gerichtsbarkeit
  über  Ort  und  Flur  Mechelroda  ist  von  der  Besitzerin  des
Ersteren,  verwitweten  Hofräthin  Heiligenstädt  zu  Blankenbayn,  an  Großherzogliche
  Kammer  abgetreten  und  dem  Großherzoglichen  Justiz-Amte  Blankenhayn
  einverleibt  worden.

Weimar  den  16.  April  1840.

Großherzoglich  Sächfßische  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Da  nach  einer  von  dem  Königlich  Französischen  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten  dem  Großherzoglichen  Minister-Residenten  zu  Paris
gegebenen  Erklärung  in  dem  Königreiche  Frankreich  ein  Heimfallsoder
  Abzugs-Geld  überall  gesetzlich  nicht  mehr  erhoben  werden  darf:  so
haben  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  gnädigst  beschlossen,  nunmehr
auch  in  dem  ganzen  Umfange  des  Großherzogthumes  von  dem  nach
Frankreich  ausgehenden  Vermögen  ein  Abzugs=  oder  Heimfalls-Recht
künftig  nicht  mehr  ausüben  zu  lassen.

Höôchsten  Befehle  gemäß  wird  dieses  zu  Jedermanns  Nachricht  und  Nachachtung
  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  12.  May  1840.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Chr.  Fr.  C.  von  Mandelsloh.