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die in den Staaten des Zollvereins zu Gunsten des Großhandels
mit Wein bestehende Rabatt-Bewilligung auf die Eingangsabgaben
voo den unmittelbar aus den Ländern der Erzeugung eingeführten
Weinen noch fortdauern, oder andere Begünstigungen dieser Art
jenem Handel etwa zugestanden werden mochten, diese Begünstigungen
gleichmäßig auch auf die aus Bremen bezogenen Weine
angewendet werden sollen.
Weimar den 17. July 1840.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Oepartement der auswärtigen Tngelegenheiten.
D. Schweitzer.
BZebauutmachungen.
I. Die mit dem Rittergute Mechelroda bisher verbunden gewesene Gerichtsbarkeit
über Ort und Flur Mechelroda ist von der Besitzerin des
Ersteren, verwitweten Hofräthin Heiligenstädt zu Blankenbayn, an Großherzogliche
Kammer abgetreten und dem Großherzoglichen Justiz-Amte Blankenhayn
einverleibt worden.
Weimar den 16. April 1840.
Großherzoglich Sächfßische Landesregierung.
von Müller.
II. Da nach einer von dem Königlich Französischen Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten dem Großherzoglichen Minister-Residenten zu Paris
gegebenen Erklärung in dem Königreiche Frankreich ein Heimfallsoder
Abzugs-Geld überall gesetzlich nicht mehr erhoben werden darf: so
haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen, nunmehr
auch in dem ganzen Umfange des Großherzogthumes von dem nach
Frankreich ausgehenden Vermögen ein Abzugs= oder Heimfalls-Recht
künftig nicht mehr ausüben zu lassen.
Höôchsten Befehle gemäß wird dieses zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung
hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 12. May 1840.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
Chr. Fr. C. von Mandelsloh.