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nicht in diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu
Königsberg hat die zum Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten
und Gemeindebeschlüsse im Gutsbezirke Carolinenhof erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, auch den Tag der Einführung zu bestimmen. Von dem Tage der
Einführung derselben an verlieren die entsprechenden Statuten und Gemeindebeschlüsse
im Gutsbezirke Carolinenhof ihre Geltung.
4.
Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung.
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenwersammlung bildet der Gutsbezirk
Carolinenhof mit Kalthof und den sonstigen Ortschaften und Gutsbezirken beziehungsweise
Teilen von solchen, welche nördlich des Pregels und östlich des
Oberteichs mit der Stadtgemeinde Königsberg vereinigt werden sollten, so lange
einen besonderen Wahlbezirk, als Kalthof einen besonderen Wahlbezirk bildet.
5.
Regelung der Verhältnisse der im Dienste des Gutsbezirkes Carolinenhof stehenden Beamten.
Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste des Gutsbezirkes Carolinenhof
stehenden Gemeindebeamten und Bediensteten, welche eine ihnen nach Maßgabe ihrer
Fähigkeiten angewiesene Stellung in der städtischen Verwaltung zu übernehmen
bereit sind, gehen von diesem Zeitpunkt an mit den Gehalts= und etwaigen
Pensionsansprüchen, welche sie zur Zeit der Eingemeindung haben, in den
Dienst der Stadt Königsberg über. Die Einreihung derselben in den für die
Beamten der Stadt Königsberg gültigen Besoldungsplan soll baldtunlichst herbeigeführt
werden. ge
Verschmelzung des Vermögens beider Gemeinden. Stiftungen.
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königsberg
und des Gutsbezirkes Carolinenhof wird bei der kommunalen Vereinigung
zu einem einzigen Ganzen verschmolzen, die erweiterte Stadtgemeinde (& 1) tritt
mithin in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Gutsbezirkes Carolinenhof als
Rechtsnachfolgerin ein und übernimmt insbesondere auch den bei dem Ausscheiden
aus dem Landkreis auf den Gutsbezirk Carolinenhof fallenden Anteil an den
Kreisschulden.
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben.
87.
Regelung der Gemeindesteuern.
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten für den jetzigen
Gutsbezirk Carolinenhof die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden
Abgaben mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren bei