Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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nicht  in  diesem  Vertrag  etwas  Abweichendes  bestimmt  ist.  Der  Magistrat  zu
Königsberg  hat  die  zum  Zwecke  der  Einführung  der  Königsberger  Ortsstatuten
und  Gemeindebeschlüsse  im  Gutsbezirke  Carolinenhof  erforderlichen  Maßnahmen
zu  treffen,  auch  den  Tag  der  Einführung  zu  bestimmen.  Von  dem  Tage  der
Einführung  derselben  an  verlieren  die  entsprechenden  Statuten  und  Gemeindebeschlüsse
  im  Gutsbezirke  Carolinenhof  ihre  Geltung.

4.
Vertretung  in  der  Stadtverordnetenversammlung.

Für  die  Wahlen  zur  Stadtverordnetenwersammlung  bildet  der  Gutsbezirk
Carolinenhof  mit  Kalthof  und  den  sonstigen  Ortschaften  und  Gutsbezirken  beziehungsweise
  Teilen  von  solchen,  welche  nördlich  des  Pregels  und  östlich  des
Oberteichs  mit  der  Stadtgemeinde  Königsberg  vereinigt  werden  sollten,  so  lange
einen  besonderen  Wahlbezirk,  als  Kalthof  einen  besonderen  Wahlbezirk  bildet.

5.
Regelung  der  Verhältnisse  der  im  Dienste  des  Gutsbezirkes  Carolinenhof  stehenden  Beamten.

Die  zur  Zeit  der  Vereinigung  im  Dienste  des  Gutsbezirkes  Carolinenhof
stehenden  Gemeindebeamten  und  Bediensteten,  welche  eine  ihnen  nach  Maßgabe  ihrer
Fähigkeiten  angewiesene  Stellung  in  der  städtischen  Verwaltung  zu  übernehmen
bereit  sind,  gehen  von  diesem  Zeitpunkt  an  mit  den  Gehalts=  und  etwaigen
Pensionsansprüchen,  welche  sie  zur  Zeit  der  Eingemeindung  haben,  in  den
Dienst  der  Stadt  Königsberg  über.  Die  Einreihung  derselben  in  den  für  die
Beamten  der  Stadt  Königsberg  gültigen  Besoldungsplan  soll  baldtunlichst  herbeigeführt
  werden.  ge

Verschmelzung  des  Vermögens  beider  Gemeinden.  Stiftungen.

Das  sämtliche  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Stadt  Königsberg
  und  des  Gutsbezirkes  Carolinenhof  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung
zu  einem  einzigen  Ganzen  verschmolzen,  die  erweiterte  Stadtgemeinde  (&  1)  tritt
mithin  in  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Gutsbezirkes  Carolinenhof  als
Rechtsnachfolgerin  ein  und  übernimmt  insbesondere  auch  den  bei  dem  Ausscheiden
aus  dem  Landkreis  auf  den  Gutsbezirk  Carolinenhof  fallenden  Anteil  an  den
Kreisschulden.

Das  Stiftungsvermögen  wird  hierdurch  nicht  berührt,  muß  vielmehr  den
stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten  bleiben.

87.
Regelung  der  Gemeindesteuern.
Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  treten  für  den  jetzigen
Gutsbezirk  Carolinenhof  die  in  der  Stadtgemeinde  Königsberg  zu  erhebenden
Abgaben  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  für  die  Dauer  von  35  Jahren  bei