— 179 —
Gesetz-Sammlung
für die
Inhalt: Geses, betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen, S. 179. — Allerhöchster
Erlaß, betreffend eine Abänderung der Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen, S. 190.
— Verfügung des Iunstizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des
Bezirkes des Amtsgerichts Frankfurt a. M., S. 191. — Bekanntmachung, der nach dem Gesetze
vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c., S. 191.
(Nr. 10589). Gesetz, betreffend die Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen. Vom
1. April 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
SI.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für die nachstehend bezeichneten Bauausführungen
die folgenden Beträge nach Maßgabe der von den zuständigen
Ministern festzustellenden Pläne zu verwenden:
1. für Herstellung eines Schiffahrtkanals vom Rhein zur Weser einschließlich
Kanalisierung der Lippe und Nebenanlagen, und zwar für
a) einen Schiffahrtkanal vom Rhein in der Gegend von Ruhrort oder
von einem nördlicher gelegenen Punkte bis zum Dortmund —-Ems-Kanal
in der Gegend von Herne (Rhein—Herne-Kanal)) einschließlich eines
Lippe-Seitenkanals von Datteln nach Hamm
74 500 000 M.
b) verschiedene Ergänzungsbauten am
Dortmund—-Ems-Kanal in der Strecke
von Dortmund bis Bevergern . 6 150 000.
c) c. einen Schiffahrtkanal vom Dortmund
— Ems-Kanal in der
Gegend von Bevergern zur
Seite. 80 650 000 -JK.
Gesetz Samml. 1905. (Nr. 10589—10591.) 30
Ausgegeben zu Berlin den I1. April 1905.