Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

—  179  —

Gesetz-Sammlung

für  die

 

Inhalt:  Geses,  betreffend  die  Herstellung  und  den  Ausbau  von  Wasserstraßen,  S.  179.  —  Allerhöchster
Erlaß,  betreffend  eine  Abänderung  der  Verwaltungsordnung  für  die  Staatseisenbahnen,  S.  190.
—  Verfügung  des  Iunstizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  des
Bezirkes  des  Amtsgerichts  Frankfurt  a.  M.,  S.  191.  —  Bekanntmachung,  der  nach  dem  Gesetze
vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  191.

 

(Nr.  10589).  Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  und  den  Ausbau  von  Wasserstraßen.  Vom
1.  April  1905.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
SI.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  für  die  nachstehend  bezeichneten  Bauausführungen
  die  folgenden  Beträge  nach  Maßgabe  der  von  den  zuständigen
Ministern  festzustellenden  Pläne  zu  verwenden:

1.  für  Herstellung  eines  Schiffahrtkanals  vom  Rhein  zur  Weser  einschließlich
Kanalisierung  der  Lippe  und  Nebenanlagen,  und  zwar  für
a)  einen  Schiffahrtkanal  vom  Rhein  in  der  Gegend  von  Ruhrort  oder
von  einem  nördlicher  gelegenen  Punkte  bis  zum  Dortmund  —-Ems-Kanal
in  der  Gegend  von  Herne  (Rhein—Herne-Kanal))  einschließlich  eines
Lippe-Seitenkanals  von  Datteln  nach  Hamm
74  500  000  M.
b)  verschiedene  Ergänzungsbauten  am
Dortmund—-Ems-Kanal  in  der  Strecke
von  Dortmund  bis  Bevergern  .  6  150  000.
c)  c.  einen  Schiffahrtkanal  vom  Dortmund
  —  Ems-Kanal  in  der
Gegend  von  Bevergern  zur

Seite.  80  650  000  -JK.
Gesetz  Samml.  1905.  (Nr.  10589—10591.)  30
Ausgegeben  zu  Berlin  den  I1.  April  1905.