Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Artikel IV. 
Die Freie und Hansestadt Lübeck wird während der Dauer dieses Ver- 
trags den Vertrieb von Losen oder Losabschnitten anderer Geld- oder solcher 
Lotterien, bei denen an Stelle des Sachgewinns ein Geldbetrag gefordert werden 
kann, mögen solche Lotterien von einem deutschen oder außerdeutschen Staate 
oder einer anderen Person, Korporation oder Vereinigung und zu welchem Zwecke 
auch immer veranstaltet werden, sowie das Spielen in solchen Lotterien innerhalb 
des Lübeckischen Staatsgebiets nur mit Zustimmung der Königlich Preußischen 
Regierung gestatten. 
Sie verpflichtet sich aber andererseits, derartige Lotterien, welche für das 
Preußische Staatsgebiet oder einen Teil desselben von der Königlich Preußischen 
Regierung zugelassen sind, auf Verlangen der letzteren in gleicher Weise auch 
innerhalb des Lübeckischen Staatsgebiets zuzulassen. 
Artikel V. 
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen 
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im Lübeckischen 
Staatsgebiete von allen Steuern und Abgaben, für wessen Rechnung sie auch 
immer erhoben werden, völlig frei. 
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen 
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe vom Lübeckischen 
Staate oder von einem Lübeckischen Kommunal= oder sonstigen Verband auf- 
erlegt werden. 
Artikel VI. 
Der Senat der Freien und Hansestadt Lübeck wird alle ihm nachgeordneten 
Behörden anweisen, allen gesetzlich zulässigen Ersuchen der Königlich Preußischen 
General-Lotteriedirektion, des Vorgesetzten und der Organe derselben ungesäumt 
zu entsprechen, insbesondere auch den gedachten Königlich Preußischen Behörden 
und Beamten bei der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten für die Stellen der 
Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer nach Möglichkeit behilflich zu sein. 
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion beziehungsweise deren 
Vertreter werden regelmäßig vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers inner- 
halb des Lübeckischen Staatsgebiets das Gutachten der von dem Senate der 
Freien und Hansestadt Lübeck zu bezeichnenden Behörde einholen, dieser auch von 
jeder Annahme oder Entlassung eines solchen Einnehmers Kenntnis geben. 
Artikel VII. 
Als Gegenleistung gegen die in den Artikeln I bis VI von der Freien und 
Hansestadt Lübeck übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich Preußische 
Regierung an Lübeck eine feste jährliche Rente von 200 000 Mark, in Worten: 
Zweihunderttausend Mark, in zwei gleichen, am 1. Juli und 1. Januar jedes 
 
	        
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