— 213 —
Artikel IV.
Die Freie und Hansestadt Lübeck wird während der Dauer dieses Ver-
trags den Vertrieb von Losen oder Losabschnitten anderer Geld- oder solcher
Lotterien, bei denen an Stelle des Sachgewinns ein Geldbetrag gefordert werden
kann, mögen solche Lotterien von einem deutschen oder außerdeutschen Staate
oder einer anderen Person, Korporation oder Vereinigung und zu welchem Zwecke
auch immer veranstaltet werden, sowie das Spielen in solchen Lotterien innerhalb
des Lübeckischen Staatsgebiets nur mit Zustimmung der Königlich Preußischen
Regierung gestatten.
Sie verpflichtet sich aber andererseits, derartige Lotterien, welche für das
Preußische Staatsgebiet oder einen Teil desselben von der Königlich Preußischen
Regierung zugelassen sind, auf Verlangen der letzteren in gleicher Weise auch
innerhalb des Lübeckischen Staatsgebiets zuzulassen.
Artikel V.
Wegen des Betriebs der Königlich Preußischen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt der Preußische Staat im Lübeckischen
Staatsgebiete von allen Steuern und Abgaben, für wessen Rechnung sie auch
immer erhoben werden, völlig frei.
Auch darf den Einnehmern der Königlich Preußischen Klassenlotterie wegen
des Vertriebs von Losen keinerlei besondere Steuer oder Abgabe vom Lübeckischen
Staate oder von einem Lübeckischen Kommunal= oder sonstigen Verband auf-
erlegt werden.
Artikel VI.
Der Senat der Freien und Hansestadt Lübeck wird alle ihm nachgeordneten
Behörden anweisen, allen gesetzlich zulässigen Ersuchen der Königlich Preußischen
General-Lotteriedirektion, des Vorgesetzten und der Organe derselben ungesäumt
zu entsprechen, insbesondere auch den gedachten Königlich Preußischen Behörden
und Beamten bei der Auswahl geeigneter Persönlichkeiten für die Stellen der
Königlich Preußischen Lotterieeinnehmer nach Möglichkeit behilflich zu sein.
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion beziehungsweise deren
Vertreter werden regelmäßig vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers inner-
halb des Lübeckischen Staatsgebiets das Gutachten der von dem Senate der
Freien und Hansestadt Lübeck zu bezeichnenden Behörde einholen, dieser auch von
jeder Annahme oder Entlassung eines solchen Einnehmers Kenntnis geben.
Artikel VII.
Als Gegenleistung gegen die in den Artikeln I bis VI von der Freien und
Hansestadt Lübeck übernommenen Verpflichtungen zahlt die Königlich Preußische
Regierung an Lübeck eine feste jährliche Rente von 200 000 Mark, in Worten:
Zweihunderttausend Mark, in zwei gleichen, am 1. Juli und 1. Januar jedes