Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Die Staatsbehörde beschließt nach Anhörung der beteiligten Kirchen- 
gemeinden und bischöflichen Behörden. 
26. 
Wird die Beschwerde oder der Antrag den Vorschriften des §& 23 Abs. 1 
und 9 25 Abs. 1 zuwider innerhalb der gesetzlichen Frist bei der zur Entscheidung 
oder Beschlußfassung zuständigen Staatsbehörde angebracht, so gilt die Frist 
als gewahrt. 
827. 
Gegen die Entscheidungen und Beschlüsse der Staatsbehörde nach 9# 23 
und 25 steht binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung be- 
ginnenden Frist von zwei Wochen sowohl dem Steuerpflichtigen als auch den 
beteiligten Kirchengemeinden die Klage bei dem Oberverwaltungzsgerichte zu. 
Die Klage kann nur darauf gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Entscheidung oder der angefochtene Beschluß auf 
der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des be- 
stehenden Rechtes, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb 
ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhej 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. 
In der Klage ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder 
unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes, oder worin die behaupteten Mängel 
des Verfahrens gefunden werden. 
In den Fällen des §9 23 Abs. 3 findet die Klage nicht statt. 
(28. 
Durch die Erhebung des Einspruchs oder der Beschwerde oder durch die 
Stellung des Verteilungsantrags oder durch die Anstellung der Klage wird die 
Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehoben. 
Die Staatsbehörde ist befugt, bis zur endgültigen Entscheidung die vor- 
läufige Aussetzung der Vollstreckung anzuordnen. 
29. 
Der ordentliche Rechtsweg findet gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer 
nur in den Fällen der §§# 9 und 10 des Gesetzes wegen Erweiterung des Rechts- 
wegs vom 24. Mai 1861 (Gesetz Samml. S. 241) statt. 
d. Kosten. 
/ 30. 
Hinsichtlich der Kosten der Veranlagung und Erhebung der Steuer findet 
a9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz Samml. S. 152) 
sinngemäß Anwendung.
	        
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