Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  bischöflichen  und  der  staatlichen
  Aufsichtsbehörde.

37.

Die  Befugnis  der  Kirchengemeinden,  auf  Grund  zu  Recht  bestehender
älterer,  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichender  Ordnungen  Kirchensteuern
umzulegen,  bleibt  unberührt.  Die  Kirchengemeinden  sind  jedoch  in  allen  Fällen
berechtigt,  die  Aufbringung  kirchlicher  Umlagen  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
dieses  Gesetzes  zu  beschließen.

38.

Durch  Königliche  Verordnung  werden  diejenigen  Staatsbehörden  bestimmt,
welche  die  in  den  I§  1,  15,  19,  23,  25,  28  und  36  dieses  Gesetzes  erwähnten
Rechte  auszuüben  haben.

39.
Alle  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  Bestimmungen  werden  aufgehoben.

40.
Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  wird  durch
Königliche  Verordnung  bestimmt.
&  41.
Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Gefle,  an  Bord  M.  J.  „Hohenzollern"“)  den  14.  Juli  1905.

#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  Möller.  Frhr.  v.  Richthofen.
v.  Bethmann  Hollweg.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Bestellungen  auf  einzelne  Slücke  der  Gesetz-  Sammlung  find  an  das  Königl.  Gesetzsammlungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.