Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

— 289 — 
S. Besondere Bestimmungen. 
31. 
Die Vorschriften der 9§9 83 bis 86, 88 und 94 des Kommunalabgaben= 
gesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz= Samml. S. 152) finden auf die Nach- 
forderung und Verjährung von Kirchensteuern, sowie auf die in diesem Gesetze 
bestimmten Fristen sinngemäß Anwendung. 
32. 
Den kirchlichen Organen und ihren Mitgliedern sowie den bei der Ver- 
anlagung beteiligten Beamten ist es untersagt, die zu ihrer Kenntnis gelangten 
Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen 
unbefugt zu offenbaren. 
Die Bestimmungen der §9 80 und 81 des Kommunalabgabengesetzes vom 
14. Juli 1893 (Gesetz Samml. S. 152) finden sinngemäß Anwendung. 
s 33. 
Wird im Falle des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung 
in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 (Gesetz Samml. S. 241) 
die Erhebung und Einziehung einer Umlage angeordnet) so finden die Vorschriften 
der Abschnitte I bis V dieses Gesetzes Anwendung. Mit den dem Kirchen- 
vorstande zustehenden Befugnissen kann ein anderer Kirchenvorstand oder ein von 
Amts wegen zu bestellender Bevollmächtigter, erforderlichenfalls auf Kosten der 
Kirchengemeinde, beauftragt werden. 
  
V. Besondere Bestimmungen für die Gesamtverbände in der 
katholischen Kirche. 
34. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Gesamtverbände in der 
katholischen Kirche sinngemäß Anwendung. 
Die dem Kirchenvorstande beziehungsweise den kirchlichen Gemeindeorganen 
zustehenden Befugnisse werden von den Verbandsvertretungen nach Maßgabe der 
darüber bestehenden besonderen Bestimmungen wahrgenommen. 
VI. Abergangs= und Schlußbestimmungen. 
35. 
Auf Militär= und Anstaltsgemeinden findet dieses Gesetz keine Anwendung. 
36. 
Die Kirchengemeinden sind berechtigt, an Stelle der Leistung von Hand- 
und Spanndiensten die Erhebung eines dem Werte entsprechenden Geldbetrags 
im Wege der Kirchensteuer zu beschließen. 
Gesetz. Samml. 1905. (Nr. 10629.) 54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.