— 289 —
S. Besondere Bestimmungen.
31.
Die Vorschriften der 9§9 83 bis 86, 88 und 94 des Kommunalabgaben=
gesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz= Samml. S. 152) finden auf die Nach-
forderung und Verjährung von Kirchensteuern, sowie auf die in diesem Gesetze
bestimmten Fristen sinngemäß Anwendung.
32.
Den kirchlichen Organen und ihren Mitgliedern sowie den bei der Ver-
anlagung beteiligten Beamten ist es untersagt, die zu ihrer Kenntnis gelangten
Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen
unbefugt zu offenbaren.
Die Bestimmungen der §9 80 und 81 des Kommunalabgabengesetzes vom
14. Juli 1893 (Gesetz Samml. S. 152) finden sinngemäß Anwendung.
s 33.
Wird im Falle des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung
in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 (Gesetz Samml. S. 241)
die Erhebung und Einziehung einer Umlage angeordnet) so finden die Vorschriften
der Abschnitte I bis V dieses Gesetzes Anwendung. Mit den dem Kirchen-
vorstande zustehenden Befugnissen kann ein anderer Kirchenvorstand oder ein von
Amts wegen zu bestellender Bevollmächtigter, erforderlichenfalls auf Kosten der
Kirchengemeinde, beauftragt werden.
V. Besondere Bestimmungen für die Gesamtverbände in der
katholischen Kirche.
34.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Gesamtverbände in der
katholischen Kirche sinngemäß Anwendung.
Die dem Kirchenvorstande beziehungsweise den kirchlichen Gemeindeorganen
zustehenden Befugnisse werden von den Verbandsvertretungen nach Maßgabe der
darüber bestehenden besonderen Bestimmungen wahrgenommen.
VI. Abergangs= und Schlußbestimmungen.
35.
Auf Militär= und Anstaltsgemeinden findet dieses Gesetz keine Anwendung.
36.
Die Kirchengemeinden sind berechtigt, an Stelle der Leistung von Hand-
und Spanndiensten die Erhebung eines dem Werte entsprechenden Geldbetrags
im Wege der Kirchensteuer zu beschließen.
Gesetz. Samml. 1905. (Nr. 10629.) 54