Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Der Beschluß bedarf der Genehmigung der bischöflichen und der staat- 
lichen Aufsichtsbehörde. 
37. 
Die Befugnis der Kirchengemeinden, auf Grund zu Recht bestehender 
älterer, von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichender Ordnungen Kirchensteuern 
umzulegen, bleibt unberührt. Die Kirchengemeinden sind jedoch in allen Fällen 
berechtigt, die Aufbringung kirchlicher Umlagen nach Maßgabe der Vorschriften 
dieses Gesetzes zu beschließen. 
38. 
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt, 
welche die in den I§ 1, 15, 19, 23, 25, 28 und 36 dieses Gesetzes erwähnten 
Rechte auszuüben haben. 
39. 
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben. 
40. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
& 41. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten 
wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Gefle, an Bord M. J. „Hohenzollern"“) den 14. Juli 1905. 
#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. Möller. Frhr. v. Richthofen. 
v. Bethmann Hollweg. 
  
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Bestellungen auf einzelne Slücke der Gesetz- Sammlung find an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
	        
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