— 290 —
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der bischöflichen und der staat-
lichen Aufsichtsbehörde.
37.
Die Befugnis der Kirchengemeinden, auf Grund zu Recht bestehender
älterer, von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichender Ordnungen Kirchensteuern
umzulegen, bleibt unberührt. Die Kirchengemeinden sind jedoch in allen Fällen
berechtigt, die Aufbringung kirchlicher Umlagen nach Maßgabe der Vorschriften
dieses Gesetzes zu beschließen.
38.
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bestimmt,
welche die in den I§ 1, 15, 19, 23, 25, 28 und 36 dieses Gesetzes erwähnten
Rechte auszuüben haben.
39.
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben.
40.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
& 41.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Gefle, an Bord M. J. „Hohenzollern"“) den 14. Juli 1905.
#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. Möller. Frhr. v. Richthofen.
v. Bethmann Hollweg.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Slücke der Gesetz- Sammlung find an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.