Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

84.
Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Cadinen,  den  27.  Juli  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister  des  Innern.
Fürst  v.  Bülow.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Budde.

Frhr.  v.  Richthofen.

 

Dertrag
zwischen

Preußen  und  Bremen  wegen  einer  Erweiterung  der  Hafen=  und  Verkehrsanstalten

  zu  Bremerhaven  und  eines  aus  diesem  Anlasse  vorzunehmenden

  Austausches  von  Gebieten  bei  Bremerhaven  und  bei
Fischerhude,  Kreis  Achim.

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  von  dem  Wunsche  geleitet,  der  freien
Hansestadt  Bremen  eine  fernere  Erweiterung  und  Vervollkommnung  der  Hafenund
  Verkehrsanstalten  zu  Bremerhaven  zu  ermöglichen,  haben  Sich  auf  den
Antrag  des  bremischen  Senats  bereit  erklärt,  mit  der  freien  Hansestadt  Bremen
einen  Gebietsaustausch  vorzunehmen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  zu  Bevollmächtigten
ernannt  worden:

von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen:
Allerhöchstihr  Wirklicher  Geheimer  Rat,  Unterstaatssekretär  im  Auswärtigen
  Amte  Otto  v.  Mühlberg,
von  dem  Senate  der  freien  Hansestadt  Bremen:
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  der  Hansestädte
  am  Königlich  Preußischen  Hofe  Dr.  Karl  Peter  Klügmann.
Die  Bevollmächtigten  haben,  nachdem  sie  sich  gegenseitig  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  sie  in  guter  und  gehöriger  Ordnung  befunden)  unter  Vorbehalt
der  Ratifikation  die  nachstehenden  Bestimmungen  vereinbart.