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Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Cadinen, den 27. Juli 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Zugleich für den Minister des Innern.
Fürst v. Bülow. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Budde.
Frhr. v. Richthofen.
Dertrag
zwischen
Preußen und Bremen wegen einer Erweiterung der Hafen= und Ver-
kehrsanstalten zu Bremerhaven und eines aus diesem Anlasse vor-
zunehmenden Austausches von Gebieten bei Bremerhaven und bei
Fischerhude, Kreis Achim.
Seine Majestät der König von Preußen, von dem Wunsche geleitet, der freien
Hansestadt Bremen eine fernere Erweiterung und Vervollkommnung der Hafen-
und Verkehrsanstalten zu Bremerhaven zu ermöglichen, haben Sich auf den
Antrag des bremischen Senats bereit erklärt, mit der freien Hansestadt Bremen
einen Gebietsaustausch vorzunehmen. Zu diesem Zwecke sind zu Bevollmächtigten
ernannt worden:
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen:
Allerhöchstihr Wirklicher Geheimer Rat, Unterstaatssekretär im Aus-
wärtigen Amte Otto v. Mühlberg,
von dem Senate der freien Hansestadt Bremen:
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der Hanse-
städte am Königlich Preußischen Hofe Dr. Karl Peter Klügmann.
Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten
mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Ordnung befunden) unter Vorbehalt
der Ratifikation die nachstehenden Bestimmungen vereinbart.