Artikel 1.
Preußen tritt der freien Hansestadt Bremen die an das Gebiet von
Bremerhaven im Norden, Osten und Westen anschließenden, auf dem diesem
Vertrage beigefügten „Pane von Bremerhaven“) (Blatt 1) mit den blauen
Buchstaben AB CD EFGHIJKA ferner LMNOPOCRSTUVWL und
XV72ZIX umschriebenen Land= und Wasserflächen der Gemeinden Lehe und
Imsum von im ganzen 597 Hektar 17 Ar 28 Quadratmeter Größe, einschließlich
113 Hektar 05 Ar 69 Quadratmeter Watt-= und Wasserflächen, mit voller
Staatshoheit ab.
Die Abtretung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der nachstehenden
Artikel 2 bis 22.
Artikel 2.
Die neue Hoheitsgrenze bei Bremerhaven wird durch die auf dem bei-
gefügten Pane (Blatt 1) mit den blauen Buchstaben GH1J K und L M NO
PORSTUV sowie X7 2 bezeichneten, rot schraffierten Linien gebildet. Sie
soll im Laufe des Jahres 1904 durch eine gemeinschaftliche Kommission auf
Kosten Bremens an Ort und Stelle ausgemessen, beschrieben und bezeichnet werden.
Artikel 3.
Die Kreis-, Gemeinde-, Kirchen-, Schul-, Deich= und Entwässerungs-
lasten, welche von der für Hafen= und Schiffahrtzwecke abgetretenen Grundfläche
(vgl. Artikel 13) zu entrichten sind, bleiben auf dieser nach wie vor haften und
werden von Bremen nach den gesetzlichen preußischen Bestimmungen getragen,
bis wegen deren Ablösung ein Ubereinkommen zwischen Bremen einerseits und
den Berechtigten — dem Kreise Lehe, den politischen Gemeinden, den Kirchen-
und Schulverbänden sowie den Deich= und Sielverbänden — andererseits ge-
troffen sein wird.
Zur Erreichung eines angemessenen Ubereinkommens sagt Preußen seine
Vermittlung zu.
Artikel 4.
Wenn der Gemeinde Lehe nach Abschluß des Vertrags durch in der
Gemeinde Lehe wohnhafte, in Bremerhaven im Hafen= und Schiffahrtbetrieb
und in den dazu gehörigen Anstalten sowie in Fabriken beschäftigte Personen
Meyrausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens und der öffentlichen
Armenpflege erwachsen, durch welche die Volksschullasten und die Armenlasten
zusammen, abzüglich von 35 000 Mark Ginsen der in Artikel 19 genannten
1 000 000 Mark), um mehr als 20 vom Hundert der jeweiligen Gemeindesteuer-
kraft (des der Gemeindebesteuerung in Lehe unterliegenden Solles an Staats-
einkommensteuer und staatlich veranlagten Realsteuern) gesteigert werden, so ver-
pflichtet sich Bremen, zu erwirken, daß die Gemeinde Bremerhaven die Hälfte
der 20 vom Hundert übersteigenden Mehrausgaben in der Weise übernimmt,
daß dieser Betrag alljährlich nach Rechnungsabschluß durch die Leher Gemeinde-
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