Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Artikel 1. 
Preußen tritt der freien Hansestadt Bremen die an das Gebiet von 
Bremerhaven im Norden, Osten und Westen anschließenden, auf dem diesem 
Vertrage beigefügten „Pane von Bremerhaven“) (Blatt 1) mit den blauen 
Buchstaben AB CD EFGHIJKA ferner LMNOPOCRSTUVWL und 
XV72ZIX umschriebenen Land= und Wasserflächen der Gemeinden Lehe und 
Imsum von im ganzen 597 Hektar 17 Ar 28 Quadratmeter Größe, einschließlich 
113 Hektar 05 Ar 69 Quadratmeter Watt-= und Wasserflächen, mit voller 
Staatshoheit ab. 
Die Abtretung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der nachstehenden 
Artikel 2 bis 22. 
Artikel 2. 
Die neue Hoheitsgrenze bei Bremerhaven wird durch die auf dem bei- 
gefügten Pane (Blatt 1) mit den blauen Buchstaben GH1J K und L M NO 
PORSTUV sowie X7 2 bezeichneten, rot schraffierten Linien gebildet. Sie 
soll im Laufe des Jahres 1904 durch eine gemeinschaftliche Kommission auf 
Kosten Bremens an Ort und Stelle ausgemessen, beschrieben und bezeichnet werden. 
Artikel 3. 
Die Kreis-, Gemeinde-, Kirchen-, Schul-, Deich= und Entwässerungs- 
lasten, welche von der für Hafen= und Schiffahrtzwecke abgetretenen Grundfläche 
(vgl. Artikel 13) zu entrichten sind, bleiben auf dieser nach wie vor haften und 
werden von Bremen nach den gesetzlichen preußischen Bestimmungen getragen, 
bis wegen deren Ablösung ein Ubereinkommen zwischen Bremen einerseits und 
den Berechtigten — dem Kreise Lehe, den politischen Gemeinden, den Kirchen- 
und Schulverbänden sowie den Deich= und Sielverbänden — andererseits ge- 
troffen sein wird. 
Zur Erreichung eines angemessenen Ubereinkommens sagt Preußen seine 
Vermittlung zu. 
Artikel 4. 
Wenn der Gemeinde Lehe nach Abschluß des Vertrags durch in der 
Gemeinde Lehe wohnhafte, in Bremerhaven im Hafen= und Schiffahrtbetrieb 
und in den dazu gehörigen Anstalten sowie in Fabriken beschäftigte Personen 
Meyrausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens und der öffentlichen 
Armenpflege erwachsen, durch welche die Volksschullasten und die Armenlasten 
zusammen, abzüglich von 35 000 Mark Ginsen der in Artikel 19 genannten 
1 000 000 Mark), um mehr als 20 vom Hundert der jeweiligen Gemeindesteuer- 
kraft (des der Gemeindebesteuerung in Lehe unterliegenden Solles an Staats- 
einkommensteuer und staatlich veranlagten Realsteuern) gesteigert werden, so ver- 
pflichtet sich Bremen, zu erwirken, daß die Gemeinde Bremerhaven die Hälfte 
der 20 vom Hundert übersteigenden Mehrausgaben in der Weise übernimmt, 
daß dieser Betrag alljährlich nach Rechnungsabschluß durch die Leher Gemeinde- 
55“ 
 
	        
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