frage vornehmen. Die den preußischen Behörden zustehenden Schaumngse
befugnisse und die von ihnen zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Er-
füllung der Unterhaltungspflicht werden durch vorstehende Befugnis nicht berührt.
Artikel 10.
Die Abwässerung der Abtretungsfläche wird von der Leher und Imsumer
Sielacht getrennt und der Fürsorge von Bremen überlassen.
Bremen hat auf seine Kosten an der neuen Hoheitsgrenze nördlich von
der Linie R 8 im Anschluß an den auf dem Imsumer Außendeichslande be-
findlichen unter dem Deiche herlaufenden Entwässerungsgraben die Vorflut wieder
herzustellen und zu diesem Zwecke einen neuen Entwässerungsgraben nach dem
Watte anzulegen und zu unterhalten, dessen Abmessungen von dem preußischen
Deich- und Sielamt angegeben werden. Der Graben ist mit gehöriger, gegen
Abbruch sichernder Böschung zu versehen und in diesem Zustande von Bremen
zu unterhalten. Auch sind von Bremen am Weseruferrande Schutzvorrichtungen
zu treffen, um die an den Graben grenzenden Grundstücke gegen Abbruch durch
Brandung oder Wellenschlag zu sichern.
Der auf preußischem Gebiete belegene Entwässerungsgraben wird von den
preußischen Deichbeamten geschaut.
Artikel 11.
Bremen gestattet, die Kanalisation des Teiles der Gemarkung Lehe, der
zwischen der neuen Hoheitsgrenze, einer geraden Linie von dem Punkte M nach
der nordöstlichen Ecke des Leher Armen= und Krankenhauses und zwischen der
Wurster-, Lange= und Hafenstraße liegt, an die von Bremen für das Ab-
tretungsgelände nach der Weser neu herzustellende Entwässerungsanlage bei M.
oder einem Punkte nördlich davon ohne Entgelt anzuschließen. Die Abmessungen
der Entwässerungsanlage und ihre Höhenlage sind dementsprechend zu wählen.
Artikel 12.
Die bei Aufnahme der abgetretenen Grundfläche oder eines Teiles davon
in das Zollausschlußgebiet erforderlich werdenden Veränderungen in den zur
Sicherung der Zollgrenze bestimmten Schutzwerken sowie die fernere Unterhaltung
dieser Schutzwerke fallen Bremen zur Last.
An der östlichen Zollgrenze wird Bremen außer den vorgesehenen beiden
Offnungen in dem Zollgitter eine weitere Offnung beantragen, um dadurch die
Zuginglichkeit des Zollausschlußgebiets von Lehe aus zu verbessern.
Im Norden muß das Zollausschlußgebiet von Imsum her durch eine
Offnung im Zollgitter, wie diese zur Zeit im Zuge des Weserdeichs besteht, zu-
gänglich bleiben. Einen Antrag auf Schließung dieser Offnung darf Bremen
ohne QZustimmung Preußens nicht stellen.
Artikel 13.
Von dem überwiesenen Gelände verpflichtet sich Bremen, den mit den
blauen Buchstaben L M NOPGORSTUVWI unschriebenen, rosa angelegten