Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Flächenteil nmur zu Hafen= und Schiffahrtzwecken zu verwenden. Wohnhäuser 
dürfen in diesem Teile nur für Beamte und solche Personen des Betriebs-- und 
Aufsichtsdienstes vorhanden sein, deren ständige Anwesenheit in dem Gebiete durch 
die Art ihrer Beschäftigung erfordert wird. 
So lange das im vorigen Absatze beschriebene Gelände nicht in das Zoll- 
ausschlußgebiet einbezogen ist, darf es, abgesehen von der Verwendung für Eisen- 
bahnzufuhrgleise zum Hafen, nur landwirtschaftlich genutzt werden. Für den 
Bedarf der in Rede stehenden Hafenbauten darf Bremen das Gelände ausziegeln. 
Artikel 14. 
Von dem Tage des Inkrafttretens des Vertrags an gerechnet führt Bremen 
die gesamten, in dem beigefügten Plane (Blatt 1) dargestellten Hafen= und Schiff. 
fahrtanlagen binnen fünfzig Jahren aus. Die Staatshoheit über diejenigen Flächen, 
welche innerhalb fünfzig Jahren für Hafen= und Schiffahrtzwecke nicht verwandt 
sein werden, hat Bremen an Preußen auf dessen Erfordern zurückzuübertragen. 
Im einzelnen ist die Bauausführung derart zu fördern, daß innerhalb 
der ersten sechs Baujahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags die Herstellung 
neuer Schiffsliegestellen unter Ausbildung der vorderen Teile der Kaiserhafenbecken I 
und II sowie die Herstellung eines neuen Trockendocks und des Verbindungshafens 
als Zugang zu diesem bewirkt ist. In der sich daran anschließenden Bauzeit 
von weiteren sechs Jahren ist Bremen verpflichtet, den Bau der Nordschleuse, 
den Vorhafen und das Vorbassin des Nordhafens fertigzustellen. 
Artikel 15. 
Bremen verpflichtet sich, das Eigentum der Grundstücke, welche innerhalb 
der in dem Artikel 13 beschriebenen Abtretungsfläche belegen sind, binnen fünf 
Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrags zu erwerben. Die Erwerbung soll 
entweder auf dem Wege gütlicher Einigung oder der Enteignung erfolgen. Hin- 
sichtlich ihrer Entschädigungsansprüche haben die Grundeigentümer und Neben- 
berechtigten die Wahl, ob sie entweder auf Grund der preußischen Gesetzes- 
vorschriften vor den seither zuständigen preußischen Gerichten oder auf Grund der 
bremischen Gesetzesvorschriften vor den bremischen Gerichten Recht nehmen wollen. 
Artikel 16. 
Die Bedienung der Hafenanlagen soll nach Benehmen zwischen Bremen 
und Preußen zu dem von Preußen zu bezeichnenden Zeitpunkte nicht mehr über die 
bisherige Verbindungsbahn Geestemünde — Bremerhaven, sondern, unter Schließung 
dieser Bahn für den öffentlichen Verkehr, über einen bei Speckenbüttel anzulegen- 
den Rangierbahnhof erfolgen. 
Preußen übernimmt für eigene Rechnung die Herstellung der Zuführungs- 
linie von Wulsdorf bis zum Anfange des neuen Rangierbahnhofs. Dieser ein- 
schließlich der Verbindung nach den Häfen und der Hafengleise wird von Bremen 
auf eigene Kosten zu dem von Preußen zu bezeichnenden Zeitpunkt und in dem 
von Preußen wegen der Bedürfnisse des Betriebs zu bezeichnenden Umfange her- 
  
  
 
	        
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