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Flächenteil nmur zu Hafen= und Schiffahrtzwecken zu verwenden. Wohnhäuser
dürfen in diesem Teile nur für Beamte und solche Personen des Betriebs-- und
Aufsichtsdienstes vorhanden sein, deren ständige Anwesenheit in dem Gebiete durch
die Art ihrer Beschäftigung erfordert wird.
So lange das im vorigen Absatze beschriebene Gelände nicht in das Zoll-
ausschlußgebiet einbezogen ist, darf es, abgesehen von der Verwendung für Eisen-
bahnzufuhrgleise zum Hafen, nur landwirtschaftlich genutzt werden. Für den
Bedarf der in Rede stehenden Hafenbauten darf Bremen das Gelände ausziegeln.
Artikel 14.
Von dem Tage des Inkrafttretens des Vertrags an gerechnet führt Bremen
die gesamten, in dem beigefügten Plane (Blatt 1) dargestellten Hafen= und Schiff.
fahrtanlagen binnen fünfzig Jahren aus. Die Staatshoheit über diejenigen Flächen,
welche innerhalb fünfzig Jahren für Hafen= und Schiffahrtzwecke nicht verwandt
sein werden, hat Bremen an Preußen auf dessen Erfordern zurückzuübertragen.
Im einzelnen ist die Bauausführung derart zu fördern, daß innerhalb
der ersten sechs Baujahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags die Herstellung
neuer Schiffsliegestellen unter Ausbildung der vorderen Teile der Kaiserhafenbecken I
und II sowie die Herstellung eines neuen Trockendocks und des Verbindungshafens
als Zugang zu diesem bewirkt ist. In der sich daran anschließenden Bauzeit
von weiteren sechs Jahren ist Bremen verpflichtet, den Bau der Nordschleuse,
den Vorhafen und das Vorbassin des Nordhafens fertigzustellen.
Artikel 15.
Bremen verpflichtet sich, das Eigentum der Grundstücke, welche innerhalb
der in dem Artikel 13 beschriebenen Abtretungsfläche belegen sind, binnen fünf
Jahren nach dem Inkrafttreten des Vertrags zu erwerben. Die Erwerbung soll
entweder auf dem Wege gütlicher Einigung oder der Enteignung erfolgen. Hin-
sichtlich ihrer Entschädigungsansprüche haben die Grundeigentümer und Neben-
berechtigten die Wahl, ob sie entweder auf Grund der preußischen Gesetzes-
vorschriften vor den seither zuständigen preußischen Gerichten oder auf Grund der
bremischen Gesetzesvorschriften vor den bremischen Gerichten Recht nehmen wollen.
Artikel 16.
Die Bedienung der Hafenanlagen soll nach Benehmen zwischen Bremen
und Preußen zu dem von Preußen zu bezeichnenden Zeitpunkte nicht mehr über die
bisherige Verbindungsbahn Geestemünde — Bremerhaven, sondern, unter Schließung
dieser Bahn für den öffentlichen Verkehr, über einen bei Speckenbüttel anzulegen-
den Rangierbahnhof erfolgen.
Preußen übernimmt für eigene Rechnung die Herstellung der Zuführungs-
linie von Wulsdorf bis zum Anfange des neuen Rangierbahnhofs. Dieser ein-
schließlich der Verbindung nach den Häfen und der Hafengleise wird von Bremen
auf eigene Kosten zu dem von Preußen zu bezeichnenden Zeitpunkt und in dem
von Preußen wegen der Bedürfnisse des Betriebs zu bezeichnenden Umfange her-