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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 32.—
Inhalt: Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder
und Reisekosten der Staatseisenbahnbeamten, S. 323. — Geset, betreffend die Erweiterung des
Stadtkreises Duisburg und die anderweite Organisation der Amtsgerichte in Duisburg und Ruhrort,
S. 325. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 331.
(Nr. 10637.) Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Bestimmungen
über die Tagegelder und Reisekosten der Staatseisenbahnbeamten. Vom
22. Juli 1905.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §9 12 des Gesetzes vom 24. März 1873 (Gesetz-Samml.
S. 122) in der Fassung der Verordnung vom 15. April 1876 (Gesetz-Samml.
S. 107) sowie auf Grund des Artikels V des Gesetzes vom 21. Juni 1897
(Gesetz Samml. S. 193), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten,
was folgt:
1
Die 9# 3, 4 und 5 der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten
der Staatseisenbahnbeamten, vom 12. Oktober 1897 (Gesetz-Samml.
S. 415) erhalten folgende Fassung:
83.
Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen innerhalb
des Amtsbezirkes, für welchen sie bestellt sind, sowie auf denjenigen häufig zu be—
fahrenden Strecken, für welche dies vom Minister der öffentlichen Arbeiten bestimmt
wird, keine Entschädigungen für Zu= und Abgang und, an Stelle der
gesetzlichen, Tagegelder nach folgenden ermäßigten Sätzen:
1. Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten= und Verkehrsinspektionen
und die ihnen zur Aushilfe überwiesenen höheren Beamten
6 Mark
2. Eisenbahn-Betriebsingenieure, Werkstättenvorsteher, Kassenkontrolleure
und die als Vorsteher der Eisenbahntelegraphen--Gesey.
Samml. 1905. (Nr. 10637—10638.) 59
Ausgegeben zu Berlin den 16. August 1905.