Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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83. 
Die von den früheren Stadtgemeinden abgeschlossenen Verträge gehen auf 
die neue Gemeinde über. Dies gilt namentlich von den mit den Straßenbahn- 
gesellschaften, der Deutschen Kontinental-Gasgesellschaft und den privaten Wasser- 
werken abgeschlossenen Verträgen. Dabei wird aber ausdrücklich vereinbart, daß 
sobald als eben möglich darauf Bedacht genommen werden soll) diese besonders 
aufgeführten Verträge aufzuheben, das Straßenbahnwesen in der neuen Gemeinde 
einheitlich zu gestalten und die Lieferung von Gas elektrischer Energie und 
Wasser nur durch städtische Werke zu bewirken. 
  
  
84. 
Die in den beiden Städten bisher gültigen Ortsstatute, Polizeiverordnungen, 
Steuerordnungen und Reglements bleiben so lange in Kraft, bis sie in gesetzlich 
vorgeschriebener Weise aufgehoben worden sind. 
  
85. 
Den Bestimmungen über den Schlachthauszwang in der bisherigen Stadt 
Ouisburg sollen die Bewohner von Ruhrort nicht unterworfen werden. 
86. 
Hinsichtlich derjenigen Personen, deren Hilfsbedürftigkeit binnen einer Frist 
von zwei Jahren vom Tage der Vereinigung der beiden Stadtgemeinden an in 
der erweiterten Stadt Duisburg hervortreten sollte, übernimmt die letztere die 
Ortsarmenlast, sofern diese Personen ihren zweijährigen ununterbrochenen Auf- 
enthalt in dem nunmehr erweiterten Bezirke der Stadt Dutisburg gehabt haben. 
  
. §7. 
Die in der bisherigen Stadtgemeinde Ruhrort angestellten Beamten bleiben 
soweit als möglich in ihren Stellungen. 
8. 
Die Stadtverordnetenversammlung von Ruhrort wird aufgelöst, während 
dieienige von Duisburg bestehen bleibt. Zu der letzteren treten mit dem Zeit- 
punkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes sechs Stadtverordnete — je zwei der 
drei Wählerabteilungen — aus dem Gebiete der noch nicht erweiterten Stadt 
Duisburg und fünfzehn Stadtverordnete aus dem ehemaligen Gebiete von Ruhrort 
hinzu. Von den letzteren entfallen fünf — je zwei der ersten und zweiten, einer 
der dritten Wählerabteilung — auf den Wahlbezirk Beeck-Stockum-Beeckerwerth, 
drei — je einer der drei Wählerabteilungen — auf den Wahlbezirk Laar und
	        
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