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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. Januar 1905.
. S§.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. v. Einem.
(Nr. 10572.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Langendreer. Vom
2. Januar 1905.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
1.
In der Gemeinde Langendreer im Landkreise Bochum wird ein Amts-
gericht errichtet. Diesem werden zugelegt, unter Abtrennung von dem Amts-
gericht in Bochum, ·
die Gemeinden Langendreer, Stockum, Somborn, Düren und Werne
aus dem Landkreise Bochum.
82.
Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche Ver—
ordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. Januar 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. v. Einem.