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Samml. S. 193), betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten,
was folgt:
Artikel l.
Die im Forsteinrichtungs-Bureau des Ministeriums für Landwirtschaft,
DOomänen und Forsten beschäftigten Vermessungsbeamten, Forstgeometer und
Zeichner erhalten, wenn sie in Forstvermessungs- und Einrichtungssachen Ge-
schäfte außerhalb ihres Wohnorts in einer Entfernung von nicht weniger als
2 Kilometer verrichten, für jeden Kalendertag, welchen sie behufs Erledigung der
Geschäfte ganz oder teilweise auswärts zubringen müssen) Reise= beziehungsweise
Feldzulagen nach den folgenden Sätzen:
1. bei Abwesenheit von nicht mehr als eintägiger Dauer
Vermessungsbeamte 5 Nürb
Forstgeometer und Zeichner. 4
2. bei mehrtägiger Abwesenheit und dadurch bedingter Übernachtung außer
halb des Wohnorts
Vermessungsbeamte 650 Mark,
Forstgeometer und Zeichner .... 100
für jeden Tag, worin die Entschädigung für die Zurücklegung des Weges zwischen
Nachtquartier und Arbeitsstelle mitenthalten ist.
Artikel ll.
Die Forstgeometer und Zeichner des Forsteinrichtungs-Bureaus erhalten
bei Dienstreisen in Forstvermessungs= und Einrichtungssachen, wenn beziehungs-
weise soweit die Reise nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Dampfsschiffen
zurückzulegen ist, an Reisekosten einschließlich der Auslagen für Chaussee-, Brücken-
und Fährgelder, sowie für Fortschaffung der Karten und Instrumente für das
Kilometer 25 Pfennig.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1904 in Kraft. Soweit sie
nicht andere Bestimmungen enthält, finden auf die in Forstvermessungs= und
Einrichtungssachen ausgeführten Reisen der in den Artikeln 1 und II genannten
Beamten die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juni 1897 Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 29. August 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Sugleich für den Finan zminister
v. Modbielski.