Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  2.  Januar  1905.

.  S§.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.

Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  v.  Einem.

 

(Nr.  10572.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Amtsgerichts  in  Langendreer.  Vom
2.  Januar  1905.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
1.

In  der  Gemeinde  Langendreer  im  Landkreise  Bochum  wird  ein  Amtsgericht
  errichtet.  Diesem  werden  zugelegt,  unter  Abtrennung  von  dem  Amtsgericht
  in  Bochum,  ·

die  Gemeinden  Langendreer,  Stockum,  Somborn,  Düren  und  Werne
aus  dem  Landkreise  Bochum.
82.

Der  Tag  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Königliche  Ver—
ordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  2.  Januar  1905.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  v.  Einem.