Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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(Nr.  10575.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Langenschwalbach,  Usingen,  Wall-A
  merod  und  Wehen.  Vom  14.  Jannar  1905.

uf  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember
1899  (Gesetz=  Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur  Anmeldung
  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Langenschwalbach  gehörige  Gemeinde
Hausen  v.  d.  Höhe,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Usingen  gehörige  Gemeinde  Mönstadt,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wallmerod  gehörige  Gemeinde  Görgeshausen,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Wehen  gehörige  Gemeinde  Wingsbach
am  15.  Februar  d.  J.  beginnen  soll.

Berkin,  den  14.  Janmar  1905.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

 

 

Nr.  10576.)  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,  für  die  während
des  Kalenderjahrs  1904  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie
die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der
Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt.  Vom

-  17.  Januar  1905.
Go#  Artikel  36  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.  S.  519)  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  daß  während  des  Kalenderjahrs  1904  auf  Grund  des  Artikels  14  der
Verordnung  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen
Grundbuchbezirke,  Anlegungsbezirke  und  Bergwerke  durch  die  dabei  angegebenen
Amtsblätter  bekannt  gemacht  worden  ist.

Zugleich  wird  gemäß  Artikel  36  Abs.  2  der  Verordnung  zur  öffentlichen

denntnis  gebracht,  daß  in  den  Grundbuchbezirken  bfür  welche  nach  der  Bekanntmachung
  des  Justizministers  vom  20.  Januar  1903  (Gesetz-Samml.  S.  4)  die
Anlegung  des  Grundbuchs  während  des  Kalenderjahrs  1902  erfolgt  ist,  das
Grundbuch  nach  Artikel  15  Abs.  2  der  Verordnung  auch  in  Ansehung  der  von
der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundftücke  als  angelegt  gilt,  selbst
wenn  sie  ein  Blatt  noch  nicht  erhalten  haben.

Berlin,  den  17.  Januar  1905.
Der  Justizminister.
Schönstedt.

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