Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 8. — 
  
  
(Nr. 10583). Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Königsberg. Vom 
28. März 1905. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Mit dem 1. April 1905 werden auf Grund der in den Anlagen I bis. 
XVIII abgedruckten Verträge die hierunter bezeichneten Teile des Landkreises 
Königsberg von diesem abgetrennt und mit der Stadtgemeinde und dem Stadt- 
kreise Königsberg vereinigt, nämlich: 
1. die Landgemeinden Tragheimsdorf und Ponarth, die Gutsbezirke 
Karolinenhof, Mühlenhof und Rosenau, sowie das Gut Neue Bleiche, 
in ihrem ganzen Umfange, 
von den Landgemeinden Lawsken, Mittelhufen, Vorderhufen, Kalthof 
und Schönfließ, sowie von den Gutsbezirken Groß-Rathshof, Amalienau, 
Maraunenhof, Liep und Speichersdorf die in den Verträgen bezeichneten 
Teile, ferner 
3. vom Gutsbezirke Löbenicht-Ziegelhof der im Westen der Chaussee 
Königsberg—Cranz und im Süden des bei Station 3/6 25 von 
Osten her auf diese Chaussee treffenden Feldgrabens belegene Teil, 
einschließlich der Chaussee, 
4. vom Gutsbezirke Friedrichswalde die Parzellen 12. und ½ Blatt 1 
Gemarkung Friedrichsberger Wiesen, 
5. vom Gutsbezirke Groß-Holstein die Parzellen r 2 1 und . Blatt 1 
Gemarkung Friedrichsberger Wiesen, sowie endlich 
6. vom Gutsbezirk Adelig Spandienen die Chausseeparzelle 45 a Blatt 1 
Gemarkung Spandienen von Station 4),6 + 95 bis Station 4/, T+ 85. 
Gesetz. Samml. 1905. (Nr. 10583.) 11 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1905. 
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