Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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5. 
Die Stadtgemeinde Königsberg zahlt am Tage der Eingemeindung. an 
den Landkreis 60 Prozent des gesamten Bestandes an Kreisschulden, wie dieser 
sich zum Zeitpunkte der Eingemeindung berechnet. 
Vom 1. Januar 1903 ab etwa neu aufzunehmende Kreisschulden werden 
hierbei nicht berücksichtigt. 
Die Beiträge der Interessenten zur Verzinsung und Tilgung der Bau- 
schulden kommen vom Zeitpunkte der Eingemeindung ab für die aus dem Land- 
kreis ausgeschiedenen Interessenten in Fortfall; die Stadtgemeinde hält den Land- 
kreis für diesen Einnahmeausfall nicht noch besonders schadlos. 
Dagegen zahlt die Stadtgemeinde dem Landkreise 40 Prozent der tatsäch- 
lichen Aufwendungen, welche diesem jährlich aus der von ihm übernommenen 
Garantie eines jährlichen 3½ prozentigen Zinsertrags für 333 000 Mark Aktien 
der Königsberger Kleinbahn-Aktiengesellschaft entstehen. Die auf diese Aktien 
entfallende Dividende sowie der von der Firma Lenz & Co. in Höhe des auf 
83 000 Mark Aktien entfallenden Garantiebetrags gewährleistete Zuschuß werden 
bei Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt. Die Zahlung erfolgt 
innerhalb sechs Wochen nach Vorlegung der bezüglichen Abrechnung durch den 
Kreisausschuß. 
  
  
  
86. 
Die Stadtgemeinde Königsberg übernimmt von Eintritt der Eingemeindung 
ab, unbeschadet der Bestimmungen des §9 8, die Unterhaltung folgender außerhalb 
des zukünftigen erweiterten Stadtbezirkes (§ 1 a bisr) belegener Kreis-Chaussee- 
strecken auf eigene Rechnung: 
1. Königsberg—Uderwangen von Station 36 + 30 bis Station 10/6 (bis 
zur Abzweigung nach Steinbeck), 
2. Königsberg—Moditten von Station 5/1 bis 100. + 60 (ganze Strecke), 
3. Königsberg—Neuhausen von Station 3)7 + 50 bis 11)7 + 86 (ganze 
Strecke bis zum Beginne der Provinzialchaussee), 
4. Königsberg—-Kobbelbude von Station 3,8 + 96 bis 6/7 + 56 (bis zur 
Ringchaussee)) 
5. Königsberg— Samitten von Station 3)9 + 25 bis 9/: +F. 72 (ganze 
Strecke)) 
6. Schönbusch—Lichtenhagen von Station 54 + 10 bis 15) mit Ab- 
zweigung nach Bergau von Station 11/6 bis 12)7. 
Eine Vereinbarung wegen Beibehaltung der Strecke zu 6, soweit sie süd- 
lich der Ringchaussee liegt, seitens des Landkreises gegen eine entsprechende bare 
Abfindung bleibt vorbehalten. 
Die Stadtgemeinde Königsberg ist dem Kreise gegenüber zur Unterhaltung 
dieser Chausseestrecken nur nach Maßgabe der jeweilig für die Unterhaltung von 
ländlichen Kreischausseen geltenden Vorschriften und nur in demselben Umfange 
  
  
  
 
	        
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