Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Die Besitzer sowie die Beamten und Arbeiter der Hüttenwerke und der 
dem gegenwärtigen Gesetze nicht unterworfenen Aufbereitungsanstalten, welche 
bereits einem Knappschaftsverein angehören, scheiden auf ihren gemeinschaftlichen 
Antrag aus dem Verein aus. 
Unter der gleichen Voraussetzung scheiden die Besitzer sowie die Beamten 
und Arbeiter der im 8 165 Abs. 3 bezeichneten, nicht unter der Aufsicht der 
Bergbehörde stehenden Gewerbsanlagen aus dem Verein aus, sofern ihre Ver— 
bindung mit knappschaftspflichtigen Werken gelöst wird. 
Das Ausscheiden eines nach Abs. 2 oder 3 austrittsberechtigten Vereins- 
werkes tritt erst in Wirksamkeit, wenn eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung 
zwischen dem ausscheidenden Werke und dem Knappschaftsvereine stattgefunden 
hat. Streitigkeiten, welche hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung 
zwischen dem austrittsberechtigten Vereinswerk und dem Knappschaftsverein ent- 
stehen, werden mangels Verständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung 
von dem Ocberschiedsgericht entschieden G 186 w). 
∆q167. 
Die Bestimmung der Bezirke, für welche neue Knappschaftsvereine gegründet, 
sowie die Bestimmung derjenigen bereits bestehenden Knappschaftsvereine, welchen 
die diesem Gesetz unterworfenen, außerhalb des Bezirkes eines bestehenden Knapp- 
schaftsvereins belegenen Bergwerke, Aufbereitungsanstalten und Salinen bei der 
Eröffnung des Betriebs zugeteilt werden sollen, hängt zunächst von dem Be- 
schlusse der Beteiligten ab. Kann hierüber eine Einigung nicht erzielt werden, 
so entscheidet nach Anhörung der Werksbesitzer und eines von den künftigen bei- 
trittspflichtigen Mitgliedern zu wählenden Ausschusses auf den Vorschlag des 
Oberbergamts der Minister für Handel und Gewerbe. 
MWo ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, ist dieser zu hören. Die Wahl 
eines Ausschusses nach Abs. 1 findet alsdann nur durch die beitrittspflichtigen 
Beamten statt. 
6 18.7 
Jeder Knappschaftsverein hat nach näherer Bestimmung des Gesetzes und 
der Satzung zu gewähren: 
1. die Krankenversicherung seiner Mitglieder nach 99 171 b bis 171e 
(Krankenkassenleistungen)t 
2. Unterstltzungen an die arbeitsunfähig gewordenen Mitglieder sowie an 
die Angehörigen verstorbener Mitglieder nach 96 172 a bis 172e 
(Pensionskassenleistungen). 
Für diese beiden den Knappschaftsvereinen obliegenden Aufgaben ist die 
Rechnungsführung nach Krankenkasse und Pensionskasse getrennt vorzunchmen. 
Ausnahmen hiervon sind nur bei geringem Geschäftsumfange statthaft und unter- 
liegen der besonderen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
	        
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