Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert 
in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen des & 16 Abs. 4 oder 
andere Umstände vorliegen, welche die Annahme eines von dem Nennwert 
abweichenden Verkaufswerts begründen. 
13. 
Behufs Ermittelung des Kapitalwerts von Nießbrauchsrechten, Apanagen, 
Renten, Leibrenten, Altenteilsbezügen und anderen periodischen Nutzungen und 
Leistungen ist, sofern nicht der im § 5 Nr. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der Geld- 
wert der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe der folgenden Vor- 
schriften zu Grunde zu legen: 
J. 
III. 
IV. 
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25 fache des 
einjährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter 
Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und III Anwendung 
finden, oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände nach- 
gewiesen werden, das 12½ fache des einjährigen Vetrags als Kapital= 
wert angenommen. 
Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen 
Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwert nach dem zur Zeit 
der Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der Person, 
bei deren Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebensalter 
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von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 
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der einjährigen Nutzung oder Leistung angenonmien. 
Ist die Dauer des Rechtes von der Lebenszeit mehrerer Personen der- 
gestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung 
oder Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II vor- 
zunehmende Wertermittelung das Lebensalter der ältesten Person maß- 
gebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der letztversterbenden 
Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der 
jüngsten Person. 
Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder 
Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung (Vermögensanzeige) 
unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der beige-
	        
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