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Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert
in Ansatz zu bringen, insofern nicht die Voraussetzungen des & 16 Abs. 4 oder
andere Umstände vorliegen, welche die Annahme eines von dem Nennwert
abweichenden Verkaufswerts begründen.
13.
Behufs Ermittelung des Kapitalwerts von Nießbrauchsrechten, Apanagen,
Renten, Leibrenten, Altenteilsbezügen und anderen periodischen Nutzungen und
Leistungen ist, sofern nicht der im § 5 Nr. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der Geld-
wert der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften zu Grunde zu legen:
J.
III.
IV.
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das 25 fache des
einjährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter
Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und III Anwendung
finden, oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände nach-
gewiesen werden, das 12½ fache des einjährigen Vetrags als Kapital=
wert angenommen.
Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen
Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapitalwert nach dem zur Zeit
der Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der Person,
bei deren Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebensalter
derselbernn
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17
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der einjährigen Nutzung oder Leistung angenonmien.
Ist die Dauer des Rechtes von der Lebenszeit mehrerer Personen der-
gestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung
oder Leistung erlischt, so ist für die nach der Bestimmung zu II vor-
zunehmende Wertermittelung das Lebensalter der ältesten Person maß-
gebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der letztversterbenden
Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der
jüngsten Person.
Der Kapitalwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder
Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung (Vermögensanzeige)
unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der beige-