Full text : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

72  III.  Theil:

403.  Gibt  es  keinen  anderen  Weg,  auf  dem  jenen  Umständen
Rechnung  getragen  werden  könnte?

Ja,  in  dringenden  Fällen  kann  der  einjährige  Freiwillige
nach  Maßgabe  der  für  die  Beurlaubung  einjähriger  Freiwilliger
geltenden  Vorschriften  mit  Urlaub  berücksichtiget  werden.

404.  Was  sind  das  für  besondere  Bestimmungen?

Ein  Urlaub  von  mehr  als  14  Tagen  wird  nicht  in  die
Dienstzeit  mit  eingerechnet.

pp.  Verpflichtung.

405.  Wenn  nun  nach  dem  bisher  (361.  392—402)  Gesagten  die
Zeit  da  ist,  wo  der  zum  einjährigen  Freiwilligendienste  Bestimmte
  den  Dienst  antreten  muß;  was  hat  er  da  zu  thun

Er  hat  sich  bei  seiner  Heeresabtheilung  zur  Verpflichtung
und  zum  Dienstesantritte  einzufinden.

406.  Oat  er  etwa  weitere  Zeugnisse  beizubringen?

I.  Liegt  zwischen  der  Zulassung  zum  einjährigen  Freiwilligendienste
  und  dem  Antritt  desselben  ein  längerer  Zeitraum  als
1  Jahr,  so  hat  der  einjährige  Freiwillige  bei  seinem  Dienstantritt
auch  noch  ein  besonderes  Leumundszeugniß  über  seine  Aufführung
in  der  Zwischenzeit  vorzulegen.

II.  Gibt  dieses  Zeugniß  zu  keinerlei  Bedenken  Anlaß,  so
ist  der  Freiwillige  am  festgesetzten  Tage  nach  Vorschrift  einzureihen
  und  zu  verpflichten  (136—  138).

407.  Es  ist  denkbar,  daß  der  Zugelassene  in  jener  Zwischenzeit
  durch  Waffendienstunwürdigkeit  (32  u.  34)  den  Anspruch
auf  den  einjährigen  Freiwilligendienst  wieder  verloren
hat;  was  geschieht  mit  ihm

I.  Es  ist  die  bereits  ertheilte  Zulassung  wieder  zurückzunehmen
  und  hievon  auf  dem  vorgelegten  Nachweise  der  höheren
Bildung  mit  Angabe  der  Gründe  amtlich  Vormerkung  zu  machen.

Der  Betheiligte  unterliegt  selbstverständlich  den  allgemeinen
  esemunnn  des  Wehrverfassungsgesetzes  und  hat  demzufolge
  an  dem  Ersatzgeschäfte  seines  Jahrganges  oder,  falls  dieser
inzwischen  schon  geloost  haben  sollte,  an  der  nächstfolgenden  Aussesun
  unter  den  sonstigen  gesetzlichen  Voraussetzungen  Theil  zu
nehmen.