72 III. Theil:
403. Gibt es keinen anderen Weg, auf dem jenen Umständen
Rechnung getragen werden könnte?
Ja, in dringenden Fällen kann der einjährige Freiwillige
nach Maßgabe der für die Beurlaubung einjähriger Freiwilliger
geltenden Vorschriften mit Urlaub berücksichtiget werden.
404. Was sind das für besondere Bestimmungen?
Ein Urlaub von mehr als 14 Tagen wird nicht in die
Dienstzeit mit eingerechnet.
pp. Verpflichtung.
405. Wenn nun nach dem bisher (361. 392—402) Gesagten die
Zeit da ist, wo der zum einjährigen Freiwilligendienste Bestimmte
den Dienst antreten muß; was hat er da zu thun
Er hat sich bei seiner Heeresabtheilung zur Verpflichtung
und zum Dienstesantritte einzufinden.
406. Oat er etwa weitere Zeugnisse beizubringen?
I. Liegt zwischen der Zulassung zum einjährigen Freiwilligendienste
und dem Antritt desselben ein längerer Zeitraum als
1 Jahr, so hat der einjährige Freiwillige bei seinem Dienstantritt
auch noch ein besonderes Leumundszeugniß über seine Aufführung
in der Zwischenzeit vorzulegen.
II. Gibt dieses Zeugniß zu keinerlei Bedenken Anlaß, so
ist der Freiwillige am festgesetzten Tage nach Vorschrift einzureihen
und zu verpflichten (136— 138).
407. Es ist denkbar, daß der Zugelassene in jener Zwischenzeit
durch Waffendienstunwürdigkeit (32 u. 34) den Anspruch
auf den einjährigen Freiwilligendienst wieder verloren
hat; was geschieht mit ihm
I. Es ist die bereits ertheilte Zulassung wieder zurückzunehmen
und hievon auf dem vorgelegten Nachweise der höheren
Bildung mit Angabe der Gründe amtlich Vormerkung zu machen.
Der Betheiligte unterliegt selbstverständlich den allgemeinen
esemunnn des Wehrverfassungsgesetzes und hat demzufolge
an dem Ersatzgeschäfte seines Jahrganges oder, falls dieser
inzwischen schon geloost haben sollte, an der nächstfolgenden Aussesun
unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Theil zu
nehmen.