Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1867. (16)

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S. 26. 
Wer bei den Sihungen der Commission ohne genũgende Entschulbigung 
fehlt, fällt in eine Strafe von einem halben bis zu einem Thaler für jede 
versäumte Sitzung. Darüber ob eine vorgebrachte Entschuldigung für genügend 
zu erachten, sowie über die Höhe der Strafe entscheidet die Commission. 
s) Zuziehung von Vertrauensmännern. 
S. 27. 
Der Abschätzungscommission steht es frei, in besonders zweifelhaften und 
schwierigen Fällen Vertrauensmänner mit berathender Stimme zu ihren Sitzungen 
zu ziehen oder auch den Abzuschätzenden zur Beschaffung weiterer Unterlagen 
für eine möglichst richtige Beurtheilung seiner Verhältnisse zu veranlassen. Die 
Vertrauensmänner sindt in gleicher Weise wie die übrigen Commissionsmitglieder 
nach F. 22 vom Stadtrathe in Pflicht zu nehmen. 
Die Abschätzung. 
a) Freiwillige Selbstdeclaration. 
§. 28. 
Es steht Jedem frei, behufs Abschähuung seines Einkommens für das nächste 
Jahr dem Stadtrathe die nöthigen Unterlagen zu geben, welche selbstverständlich 
der Prüfung unterliegen. Die Einreichung der Unterlagen hal spätestens bis 
Ende September des Vorjahres schristlich zu ersolgen, und ist deßfallsige Be- 
kanntmachung durch den Stadtrath im Amtoblatte zu erlassen. 
hb) Regelmähige Zeit der Abschäbung. 
8. 29. 
Die Abschähung ist Anfang October jeden Jahres für das nächste Jahr 
zu beginnen, und dergestalt zu fördern, daß womöglich bie zum Jahresschluß 
alle Abgabensähe für das nächste Jahr bereits festgestellt sind.
	        
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