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S. 26.
Wer bei den Sihungen der Commission ohne genũgende Entschulbigung
fehlt, fällt in eine Strafe von einem halben bis zu einem Thaler für jede
versäumte Sitzung. Darüber ob eine vorgebrachte Entschuldigung für genügend
zu erachten, sowie über die Höhe der Strafe entscheidet die Commission.
s) Zuziehung von Vertrauensmännern.
S. 27.
Der Abschätzungscommission steht es frei, in besonders zweifelhaften und
schwierigen Fällen Vertrauensmänner mit berathender Stimme zu ihren Sitzungen
zu ziehen oder auch den Abzuschätzenden zur Beschaffung weiterer Unterlagen
für eine möglichst richtige Beurtheilung seiner Verhältnisse zu veranlassen. Die
Vertrauensmänner sindt in gleicher Weise wie die übrigen Commissionsmitglieder
nach F. 22 vom Stadtrathe in Pflicht zu nehmen.
Die Abschätzung.
a) Freiwillige Selbstdeclaration.
§. 28.
Es steht Jedem frei, behufs Abschähuung seines Einkommens für das nächste
Jahr dem Stadtrathe die nöthigen Unterlagen zu geben, welche selbstverständlich
der Prüfung unterliegen. Die Einreichung der Unterlagen hal spätestens bis
Ende September des Vorjahres schristlich zu ersolgen, und ist deßfallsige Be-
kanntmachung durch den Stadtrath im Amtoblatte zu erlassen.
hb) Regelmähige Zeit der Abschäbung.
8. 29.
Die Abschähung ist Anfang October jeden Jahres für das nächste Jahr
zu beginnen, und dergestalt zu fördern, daß womöglich bie zum Jahresschluß
alle Abgabensähe für das nächste Jahr bereits festgestellt sind.