Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

L 
Ill An denjenigen Orlen, wo besondere Einrichiungen zur Annahme und 
Bestellung solcher Briefe u. s. w., welche für den Ort selbst beslimmt sind 
(Stabtbriefe), bestehen, werden für den Stadtpost-Verkehr (Orts-Bestellbezirk) 
angenommen: 
gewöhnliche Briefe, Drucksachen, Waarcuproben, recommandirte 
Sendungen, Post-Amveisungen bis zum Betrage von 50 Thalern 
oder 87½ Gulden und Briefe mit derianirte Werthe bis zum 
Betrage von 50 Thalern oder 87½ Guld 
Auch an Orlen, wo eine besondere eingese eimicten nicht besteht, 
müssen die Post-Anstalten gewöhnliche Briese, Drucksachen, Waarenproben, so 
wie recommandirte Sendungen zur Distribution im Orts-Bestellbezirke annehmen. 
V An Einwohner im Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Post-Anstalt werden 
angenommen: 
n) wenn der Adressat erklärt hat, die für ihn bestimmten Sendungen 
abholen zu lassen: gewöhnliche Frief, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie recommandirle Sendunge 
b) wenn der Adressat die -ohllenn der Sendungen nicht erklärt hat: 
gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, sowie recomman- 
dirte Sendungen, ferner Packele ohne Werths-Deelaration bis zum 
Gewichte von 5 Pfund und Sendungen mit declarirlem Werthe bis 
zum Betrage von 5. Thalern oder 87½ Gulden und bis zum 
Gewichte von 5 Pfun 
Wegen dr Post- enweisingn siche 5 I7 und wegen der Poslvorschũsse 
sihe § 1 
VI die in den vorstehenden Abs. I. bis V. angegebenen Bestimmungen 
sind in Betreff des Umfangs der Verbindlichkeit der Postoenvaltung in An- 
sehung der Bestellung, beziehungsweise hinsichtlich der Besorgung von Gegen- 
ständen nach dem Orts= oder Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Post-Anstalt, als 
Norm anzusehen. Bei denjenigen Post-Anstalten, bei welchen hiervon abwei- 
chende Vorschriften beslehen, können dieselben vorerst noch beibehalten werden. 
VII. Wo von einer Commune Anordnungen getroffen sind, nach welchen 
von Conducteuren und Postillonen gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waaren- 
proben, ferner auch Zeitungen unterwegs abgegeben werden, kann es dabei 
bie auf Weiteres sein Bewenden behalten. 
8. 31. 
el Be- I Die Postbehörde beslimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die 
“ * Orta. Briesträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen 
Tagen die Land-Briesträger Uestellungen, ich Orten, an welchen sich die Post- 
Anstalten nicht befinden, zu bewirken haben 
Zeh
	        
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