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Ill An denjenigen Orlen, wo besondere Einrichiungen zur Annahme und
Bestellung solcher Briefe u. s. w., welche für den Ort selbst beslimmt sind
(Stabtbriefe), bestehen, werden für den Stadtpost-Verkehr (Orts-Bestellbezirk)
angenommen:
gewöhnliche Briefe, Drucksachen, Waarcuproben, recommandirte
Sendungen, Post-Amveisungen bis zum Betrage von 50 Thalern
oder 87½ Gulden und Briefe mit derianirte Werthe bis zum
Betrage von 50 Thalern oder 87½ Guld
Auch an Orlen, wo eine besondere eingese eimicten nicht besteht,
müssen die Post-Anstalten gewöhnliche Briese, Drucksachen, Waarenproben, so
wie recommandirte Sendungen zur Distribution im Orts-Bestellbezirke annehmen.
V An Einwohner im Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Post-Anstalt werden
angenommen:
n) wenn der Adressat erklärt hat, die für ihn bestimmten Sendungen
abholen zu lassen: gewöhnliche Frief, Drucksachen und Waarenproben,
sowie recommandirle Sendunge
b) wenn der Adressat die -ohllenn der Sendungen nicht erklärt hat:
gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben, sowie recomman-
dirte Sendungen, ferner Packele ohne Werths-Deelaration bis zum
Gewichte von 5 Pfund und Sendungen mit declarirlem Werthe bis
zum Betrage von 5. Thalern oder 87½ Gulden und bis zum
Gewichte von 5 Pfun
Wegen dr Post- enweisingn siche 5 I7 und wegen der Poslvorschũsse
sihe § 1
VI die in den vorstehenden Abs. I. bis V. angegebenen Bestimmungen
sind in Betreff des Umfangs der Verbindlichkeit der Postoenvaltung in An-
sehung der Bestellung, beziehungsweise hinsichtlich der Besorgung von Gegen-
ständen nach dem Orts= oder Land-Bestellbezirke der Aufgabe-Post-Anstalt, als
Norm anzusehen. Bei denjenigen Post-Anstalten, bei welchen hiervon abwei-
chende Vorschriften beslehen, können dieselben vorerst noch beibehalten werden.
VII. Wo von einer Commune Anordnungen getroffen sind, nach welchen
von Conducteuren und Postillonen gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waaren-
proben, ferner auch Zeitungen unterwegs abgegeben werden, kann es dabei
bie auf Weiteres sein Bewenden behalten.
8. 31.
el Be- I Die Postbehörde beslimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die
“ * Orta. Briesträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen
Tagen die Land-Briesträger Uestellungen, ich Orten, an welchen sich die Post-
Anstalten nicht befinden, zu bewirken haben
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