Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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. 45. 
Das Recht der Aufsicht steht, unbeschedei der für gemeinschaftliche Behörden mehrerer 
Staaten dus Staatsverträge getroffenen besonderen Beslimmungen, zus: 
Unserer Landesregierung hinsichtlich simmiiher Gerichte und Staatsanwalt- 
schaften, sowie rücksichtlich der Notare des Lan 
dem Präsidenten des „Oberlandesgerichf hwaphetinh dieses Gerichts, sowie der 
übrigen Gerichte des 
3. dem Präsidenten des tun Oinsichtlich dieses Gerichts, sowie der Gerichte 
des Bezirks, 
4. dem Amterichter hinsichtlich des Amtsgerichts und, wenn letzteres mit mehreren 
Amtrichtern besetzt ist, demjenigen unter ihnen, welchem von Uns die allgemeine 
Dienstaussicht übertragen ist, 
dem Oberstaatsanwalte binsichtlich der Staatsanwaltschaft am Oberlandesgericht 
und der Staatsanwaltschaften im Laude, 
. dem Staatsanwalte des Fürslenthums hinsichtlich der Amtsanwälte und der Ver- 
treter derselben, sowie rücksichtlich aller bei der Staalsanwallschaft als Hülfsper- 
sonal angestellter oder beschäftigter Beamten. 
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F. 4 
In welcher Weise der Präsident des Snanethch die Dienstaufsicht über die 
Mitglieder und Beamten eben dieses Gerichts ausübt, bleibt der Vereinbarung der an 
der Errichtung des Oberlandesgerichts zu Jena betheiligten Staaten vorbehalten. 
Was das Landgericht und die Amtsgerichte des Fürstenthums anlangt, so äußert 
sich die Aussicht des Oberlandesgerichts-Präsidenten in der Ueberwachung der Geschäfts- 
führung dieser Behörden und derjenigen der einzelnen Amtsrichter, sowie der die Stelle 
solcher vertretenden nicht ständigen Richter. 
eset- und Ordnungswidrigkeiten, wie Verzögerungen im Betriebe der amtlichen 
Geschäfte dieser Richter und ihrer Vertreter werden kraft dieses Aufsichtsrechts vom Präsi- 
denten des Oberlandesgerichts gerügt und abgestellt. 
5. 47. 
Die Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts in Bezug auf die richterlichen 
und nicht richterlichen Beamten des Landgerichts und der Amtsgerichte des Landes äußert 
ich auch in der Ueberwachung der Geschäfteführung dieser Beamten und in der Rüge 
und Abslellung von Gesetz= und iethtrürnren sowie ungerechtfertigter Verzöger- 
ungen im Betrieb ihrer amtlichen Gesche 
In gleicher Weise wird das des Amtsrichters in Bezug auf die an 
dem nur mit einem Nichter besetzten Amtgerichte angestellten Beamten wirksam. 
Was die mit mehreren Nichtern besebten Amtsgerichte anlangt, so äuhert sich die 
allgemeine Dienstaussicht des damit beauftragten Amterichters sowic seines Stellvertreters 
in Rücksicht der nicht richlerlichen Beamten des Gerichts in derselben Weise, in Bezug auf 
die richterlichen Beamten desselben in der Ueberwachung der äußeren Ordnungsmäßigkeit 
ihrer Geschäftsführung und Geschäftserledigung. 
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