Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. 
No. 286. 
— 
  
Ministerialbelanntmachung vom 2. Juli 1868, das Regulativ über die zollamlliche Behandlung der 
mit den Posten eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände vom 1. August 1868 ab 
Auf Grund eines vom Bundesrathe des Deutschen Zollvereins gefaßten Beschlusses 
wird das Regulatlo über die zollamtliche Behandlung, welche vom 1. August d. J. ab 
hinsichtlich der mit der Post eingehenden, ausgehenden oder durchgehenden Gegenstände 
stattfinden soll, nachstehend zu öffentlicher Kenmyh gebracht. 
Gera, am 2. Juli 1868. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel. 
Negulativ 
über die 
zollamtliche Behandlung der mit den Fosten eingeßenden, ausgehenden 
oder durchgehenden Gegenslände vom 1. August 1366 ab. 
I. Abschnit. 
Absertigung der in das Zollvereinsgebiet eingehenden Gegenstände. 
8. 1. 
Die mittelst der Posten in den Zollverein eingehenden zollpflichtigen Gegenstände 
zum Bruttogewicht von ½10 Zollpfund oder mehr müssen von einer deutlich geschriebenen, 
Ausgegeben am 8. Juli 1868. 4
	        
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