. für alle Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins von Belgien nach
Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden, und von Belgien nach Belgien
gehen, vder umgekehrt, einem halben Silbergroschen;
für alle Waaren, welche auf der linken Seite des Rheins von der belgischen
Grenze nach einem Rheinhafen gehen, oder umgekehrt, einem halben Silber-
groschen
für alle Waaren, welche auf der cheintsch-belgischen Eisenbahn in Cöln ankom-
men und von dort
a) auf dem Abein, dem Main, dem Donau= und Main-Kanal und der Do-
nau ausgeführt werden, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen;
auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rheinhafen,
oder einem Main= oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu Lande über
die Grenzlinie von Neuburg bis Mittenwald einschließlich ausgeführt wer-
den, oder umgekehrt, 7/ Pfennigen;
auf dem Rhein nach Vieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rheinhafen,
oder einem Main- oder Neckar-Hasen gebracht und sodann zu Lande über
die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau einschließlich ausgeführt
werden, oder umgekehrt, drei Silbergroschen;
4. für alle Waaren, welche in anderen, als den vorstehend angegebenen Richtungen.
jckoch ohne Ueberschreitung der Oder, durch das Gebiet des Zollvereins durchge-
führt werden, 5 Silbergroschen;
Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus Belgien kommen-
den oder dorthin gebenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins gefülrt
werden, keiner lästigeren Behandlung unterliegen und weder andere noch höhere Durch-
gangs-Abgaben entrichten soll, als der Durchgang der aus den Niederlanden kommenden
erer donbhin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins gefübrt werden.
Artikel 6.
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Um die Hälste ermäßigt wird die Differential-Zoll-Begünstigung, welche nach den
6 . u. und b. des Artikelg. 19 des Vertrages vom 1. September an Belgien gewährt
ist, für das unter Lu. A. und B. im Tarif des Zollvereins bezeichnete und in die Staa-
ien des Zollvereins, sel es über die Landesgrenze zwischen beiden Ländern, sei es mit-
Wist der Maas und des Kanals von Herzogenbusch oder mittelst der Schelde und den
Vinnengewässern über das Haupt-Zollamt Emmerich eingeführte Eisen.
Arttkel 7.
Das unter dem 26. Juri 1816 in Ausführung des Antikels 31 des Grenz.Ver-