Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

. für alle Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins von Belgien nach 
Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden, und von Belgien nach Belgien 
gehen, vder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; 
für alle Waaren, welche auf der linken Seite des Rheins von der belgischen 
Grenze nach einem Rheinhafen gehen, oder umgekehrt, einem halben Silber- 
groschen 
für alle Waaren, welche auf der cheintsch-belgischen Eisenbahn in Cöln ankom- 
men und von dort 
a) auf dem Abein, dem Main, dem Donau= und Main-Kanal und der Do- 
nau ausgeführt werden, oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; 
auf dem Rhein nach Bieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rheinhafen, 
oder einem Main= oder Neckar-Hafen gebracht und sodann zu Lande über 
die Grenzlinie von Neuburg bis Mittenwald einschließlich ausgeführt wer- 
den, oder umgekehrt, 7/ Pfennigen; 
auf dem Rhein nach Vieberich, Mainz, einem höher gelegenen Rheinhafen, 
oder einem Main- oder Neckar-Hasen gebracht und sodann zu Lande über 
die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau einschließlich ausgeführt 
werden, oder umgekehrt, drei Silbergroschen; 
4. für alle Waaren, welche in anderen, als den vorstehend angegebenen Richtungen. 
jckoch ohne Ueberschreitung der Oder, durch das Gebiet des Zollvereins durchge- 
führt werden, 5 Silbergroschen; 
Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus Belgien kommen- 
den oder dorthin gebenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins gefülrt 
werden, keiner lästigeren Behandlung unterliegen und weder andere noch höhere Durch- 
gangs-Abgaben entrichten soll, als der Durchgang der aus den Niederlanden kommenden 
erer donbhin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des Zollvereins gefübrt werden. 
Artikel 6. 
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S 
Um die Hälste ermäßigt wird die Differential-Zoll-Begünstigung, welche nach den 
6 . u. und b. des Artikelg. 19 des Vertrages vom 1. September an Belgien gewährt 
ist, für das unter Lu. A. und B. im Tarif des Zollvereins bezeichnete und in die Staa- 
ien des Zollvereins, sel es über die Landesgrenze zwischen beiden Ländern, sei es mit- 
Wist der Maas und des Kanals von Herzogenbusch oder mittelst der Schelde und den 
Vinnengewässern über das Haupt-Zollamt Emmerich eingeführte Eisen. 
Arttkel 7. 
Das unter dem 26. Juri 1816 in Ausführung des Antikels 31 des Grenz.Ver-
	        
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