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Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwalkung von den zuständigen Behörden des betreffenden Stoates in Pflicht
zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Organen
der Landesregierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen
bereitwillig Unterstühung leisten.
Artikel VIII.
Preußische Staatsangehörige, welche in den einzelnen fremden Gebieten stationirt
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rück-
sichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesezten beziehungsweise den Aussichts-
organen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen
und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen
Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige der lebleren
vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter welchen
die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der
bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind.
Artikel IX.
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der in
den einzelnen Gebieten belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahn-Verwaltung geltend
gemacht werden möchten, sollen von den betreffenden Landes-Gerichten und — insoweit
nicht Reichsgeselze Platz greisen — auch nach den betreffenden Landesgesezen beurtheilt
werden.
Artikel X.
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß Plauische Regierung Aelterer
Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie werden, so lange
die Bahn im Eigenthum oder Betrieb der Königlich Preußischen Regierung sich befindet,
von derselben und dem zugehörigen Grund und Boden leinerlei Staatsabgaben erheben
noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korpora-
tiven Verbände zulassen.