Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen 
Betriebsverwalkung von den zuständigen Behörden des betreffenden Stoates in Pflicht 
zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich 
der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahnstrecken den betreffenden Organen 
der Landesregierung ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen 
bereitwillig Unterstühung leisten. 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in den einzelnen fremden Gebieten stationirt 
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rück- 
sichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesezten beziehungsweise den Aussichts- 
organen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den Gesetzen 
und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen 
Unterbeamten innerhalb der einzelnen Staatsgebiete soll auf Angehörige der lebleren 
vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militäranwärter, unter welchen 
die betreffenden Staatsangehörigen gleichfalls den Vorzug haben, zur Besetzung der 
bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der in 
den einzelnen Gebieten belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahn-Verwaltung geltend 
gemacht werden möchten, sollen von den betreffenden Landes-Gerichten und — insoweit 
nicht Reichsgeselze Platz greisen — auch nach den betreffenden Landesgesezen beurtheilt 
werden. 
Artikel X. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Fürstlich Reuß Plauische Regierung Aelterer 
Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung Jüngerer Linie werden, so lange 
die Bahn im Eigenthum oder Betrieb der Königlich Preußischen Regierung sich befindet, 
von derselben und dem zugehörigen Grund und Boden leinerlei Staatsabgaben erheben 
noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und sonstigen korpora- 
tiven Verbände zulassen.
	        
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