Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

( 134) 
2I.) Generale, 
an die, dem Geheimen Finanz-Collegio untergeordneten 
Gerichtsbehdrden. 
Die Abkürzung des Verfahrens in den, zu der Competenz des Geheimen 
Finanz- Collegii g hoͤrigen Untersuchungssachen betreffend, 
vom 29sten April 1820. 
Voen GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c.2c.c. 
Wir finden fuͤr angemessen, daß wegen Abkuͤrzung des Verfahrens in Untersuchungs- 
sachen, ohne Unrerschied , ob selbige zu der Competenz der andesregierung oder des Ge- 
heimen Finanz-Collegiu gehören, möglichst nach gleichen Grundsätzen versfahren werde und 
ses en zu dem Ende hierdurch Folgendes fest: 
1. 
Die Vorschriften des mterm 11ten October 1817. an die Beamten und Kammer- 
Zuks-Gerichts-Verwalker erlassenen Generalis, wegen Abkürzung des Verfahrens in den, 
zu der Competenz der andesregierung gehörigen Untersuchungssachen, sollen auch von 
den, dem Geheimen Finanz-Collegio unkergeordneten Gerichtsbehörden bei denjenigen 
Unkersuchungen beobachter werden, welche zu der Competenz dieses Collegi gehören. 
2. 
Ausser den, in dem Generali vom 1Iten October 1817. 8. 1. und 3. angegebenen 
Fällen der berichclichen Anzeige und Anfrage, ist felbige in den, zu der Competenz des Ge- 
beimen Finanz-Colletzi gehörigen Untersuchungen noch erforderlich: 
wenn es auf die Transportirung des Inculpaten in ein Zuchthaus ankomme, und 
wenn die Untersuchung gegen einen, dem Geheimen Finanz-Collegio untergeordneten 
Diener geführe wird. #
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.