Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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Gesetsammlung 
oenigrei den 
15. 
  
  
27.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budißin, 
die Anwendung mehrerer, in der Gesetssammlung für das Königreich Sachsen 
erschienenen, jedoch in der Oberlausic noch nicht publicirten Mandate 
und Generalien bei letzterer betreffend, 
vom 2 sten August 1821. 
à 
Ven GOLTGES# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. v. 
Nach Maßgabe des §. VI. des, über die neuen Verfassungs= und Verwaltungs- 
Einrichtungen in der Oberlausig, unterm 1 2ten März dieses Jahres erlassenen Mandats, 
bat, mie dem Einerite derselben, die seit dem Jahre 1818 in Dresden erscheinende Ge- 
setsammlung daselbst ebenfalls Gültigkeit erlange. Auch ist dabei zugleich auf die Vor- 
schriften des hierüber bekannt gemachten Mandats insonderheie verwiesen und das aus- 
serdem zur Erläuterung dienende hinzugefüge worden. 
Nun sind zwar diejenigen in gedachter Gesessammlung enehaltenen Verordnungen, 
welche die Oberlausitz mit angehen, bereits größtentheils durch gedruckte oder geschrie- 
bene Ober-Amts-Patente zur gleichmäßigen Publication gelangt, und hat es dabei, sowie 
auch bei der in dem Ober-Ames-Patente vom 21stden März dieses Jahres ertheilten Vor- 
schrife, wegen der Anzeigen von den Veränderungen in den Gerichtöhaleerstellen, sein 
Verbleiben. 
Gesetzsammlung 1821. 18