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Gesetsammlung
oenigrei den
15.
27.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budißin,
die Anwendung mehrerer, in der Gesetssammlung für das Königreich Sachsen
erschienenen, jedoch in der Oberlausic noch nicht publicirten Mandate
und Generalien bei letzterer betreffend,
vom 2 sten August 1821.
à
Ven GOLTGES# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2c. v.
Nach Maßgabe des §. VI. des, über die neuen Verfassungs= und Verwaltungs-
Einrichtungen in der Oberlausig, unterm 1 2ten März dieses Jahres erlassenen Mandats,
bat, mie dem Einerite derselben, die seit dem Jahre 1818 in Dresden erscheinende Ge-
setsammlung daselbst ebenfalls Gültigkeit erlange. Auch ist dabei zugleich auf die Vor-
schriften des hierüber bekannt gemachten Mandats insonderheie verwiesen und das aus-
serdem zur Erläuterung dienende hinzugefüge worden.
Nun sind zwar diejenigen in gedachter Gesessammlung enehaltenen Verordnungen,
welche die Oberlausitz mit angehen, bereits größtentheils durch gedruckte oder geschrie-
bene Ober-Amts-Patente zur gleichmäßigen Publication gelangt, und hat es dabei, sowie
auch bei der in dem Ober-Ames-Patente vom 21stden März dieses Jahres ertheilten Vor-
schrife, wegen der Anzeigen von den Veränderungen in den Gerichtöhaleerstellen, sein
Verbleiben.
Gesetzsammlung 1821. 18