Obllegenheiten
desselben.
Von dem Rathe
der Kreisftadt.
Obliegenheiten
desselben.
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6. 11.
Der vorstßende Stand empfängt die landesherrlichen Rescripte, die Erlasse und Schrei-
ben in ständischen Angelegenheiten des Kreises, dafern selbige niche besondere Angelegen-
heicen der städcischen Corporation, oder den speciellen Geschäftskreis einer Depuration
oder Cassenbehörde bekreffen, und bewirke die hierauf nöthigen Expeditionen;
er beruft die Kreisstände zu den allgemeinen und die Ritterschaft zu den besondern
Kreistagen (§. 1 5.) und bestimme die Zeit und den Ort der Zusammenkunfe;
er prüft die tegitimation der Stände, welche sich zu diesen Kreiskagen einfinden;
er führt den Vorsich in den allgemeinen Versammlungen der Kreisstände und den be-
sondern Versammlungen der Ritterschaft;
er hält bei diesen Versammlungen den Vortrag, oder wählt aus den Kreisständen
einen Referencen, leitet die Berathungen, sammele die Seimmen und beforge, daß über
die Verhandlungen richtige Protocolle abgefaßt und vollständige Acten gehalten werden;
er fertigt die Berichte, Anzeigen und Schreiben, welche in Verfolg dieser Verhand-
lungen abgefaße werden müssen, oder ercheilc hierzu Auftrag, vollzieht selbige und sorge
für deren Bestellung;
er controlirt die ständischen Deputationen, insofern sie nicht einer Landesbehörde un-
mittelbar untergeordnet sind, oder nur Geschäfte der städtischen Corporacion zu besorgen
baben;
er führe die Aufsicht über die Donativeinnahme, Kreiscasse und Accenreposicur der
Ritterschafe;
er besorgk diejenigen Auferäge, welche ihm in Bezug auf kreisständische Angelegen-
beiten von den tandesbehörden ertheilt werden, oder welche er auf Anerag der Kreisstände
besonders übernimmt, und
setzt lestere, bei Gelegenheit der Kreistage, von der tage der ihm obliegenden kreis-
ständischen Angelegenheiten in Kenneniß.
S 12.
Bei der städtischen Corporation nimme der Rath der Kreisstade, der ersten Stade
des Kreises im engen Ausschusse, die oberste Stelle ein.
. 15.
Der Rath der Kreisstade empfängt die landesherrlichen Rescrirce, die Erlasse und
Schreiben in besondern Angelegenheiten der städeischen Corporakion und bewirkt in allen
diesen Angelegenheiten die nöchigen ECxpeditionen;