Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

Obllegenheiten 
desselben. 
Von dem Rathe 
der Kreisftadt. 
Obliegenheiten 
desselben. 
( 98 ) 
6. 11. 
Der vorstßende Stand empfängt die landesherrlichen Rescripte, die Erlasse und Schrei- 
ben in ständischen Angelegenheiten des Kreises, dafern selbige niche besondere Angelegen- 
heicen der städcischen Corporation, oder den speciellen Geschäftskreis einer Depuration 
oder Cassenbehörde bekreffen, und bewirke die hierauf nöthigen Expeditionen; 
er beruft die Kreisstände zu den allgemeinen und die Ritterschaft zu den besondern 
Kreistagen (§. 1 5.) und bestimme die Zeit und den Ort der Zusammenkunfe; 
er prüft die tegitimation der Stände, welche sich zu diesen Kreiskagen einfinden; 
er führt den Vorsich in den allgemeinen Versammlungen der Kreisstände und den be- 
sondern Versammlungen der Ritterschaft; 
er hält bei diesen Versammlungen den Vortrag, oder wählt aus den Kreisständen 
einen Referencen, leitet die Berathungen, sammele die Seimmen und beforge, daß über 
die Verhandlungen richtige Protocolle abgefaßt und vollständige Acten gehalten werden; 
er fertigt die Berichte, Anzeigen und Schreiben, welche in Verfolg dieser Verhand- 
lungen abgefaße werden müssen, oder ercheilc hierzu Auftrag, vollzieht selbige und sorge 
für deren Bestellung; 
er controlirt die ständischen Deputationen, insofern sie nicht einer Landesbehörde un- 
mittelbar untergeordnet sind, oder nur Geschäfte der städtischen Corporacion zu besorgen 
baben; 
er führe die Aufsicht über die Donativeinnahme, Kreiscasse und Accenreposicur der 
Ritterschafe; 
er besorgk diejenigen Auferäge, welche ihm in Bezug auf kreisständische Angelegen- 
beiten von den tandesbehörden ertheilt werden, oder welche er auf Anerag der Kreisstände 
besonders übernimmt, und 
setzt lestere, bei Gelegenheit der Kreistage, von der tage der ihm obliegenden kreis- 
ständischen Angelegenheiten in Kenneniß. 
S 12. 
Bei der städtischen Corporation nimme der Rath der Kreisstade, der ersten Stade 
des Kreises im engen Ausschusse, die oberste Stelle ein. 
. 15. 
Der Rath der Kreisstade empfängt die landesherrlichen Rescrirce, die Erlasse und 
Schreiben in besondern Angelegenheiten der städeischen Corporakion und bewirkt in allen 
diesen Angelegenheiten die nöchigen ECxpeditionen;
	        
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