Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

6140) 
2. 
. Friten Bei den Rlerrguss= und uͤbrigen Landbrauereien wird die Biertranksteuer; auch waͤh- 
zus fs-x- end der jetzt laufenden Bewilligungszeit, durch gewisse , in den festgesetzten halbjährigen 
übr'een Land Einrechnungsfristen zu Ostern und Michaelis jeden Jahres, jedesmal zur Hälfte einzulie- 
btauereien. fernde Fixa, erboben. Die von den einzelnen Brauereien, vom 1 ter Octeber des heuri. 
gen Jahres an, zu bezchlenden Fixa, welche in der Regel, und daferne nicht das Ober- 
Sceuer-C Collegium, wegen sich ergebender besonderer Umstände, eine Erhöhung oder Vermin- 
derung des nach dieser Regel berechneten Satzes für erforderlich finder, nach dem Maß- 
stabe der in den Jahren 1810. und 1820. erlegten Malzsteuern zu reguliren sind, wer- 
den gegenwärtig bei dem genannten Collegio ausgeworfen, und den Brauereibesitern des 
nächsten durch die Einnohmebehorden bekanne gemacht werden. 
3. 
Stenerfreier Von den bestimmten Fixis haben die brauenden Rikterguͤter den Betrag der Trank— 
Sschruntde steuer von dem, im taufeder Einrechnungsfrist, zu ihrem Tischtrunke. und zur Wiethschatts- 
Confunttion erforderlich gewesenen, auf Vasallenpflicht specisisch anzugebenden Biere, nach 
1 Thlr. 8 Gr. — vom Fasse, in Abzug zu bringen, und im Falle, daß bei einer oder 
der andern Angabe der beitreffenden Kreiseinnahme ein Bedenken beigienge, ist solches 
dem Ober-Steuer-Collegio zur Enescheidung anzuzeigen. 
In Ansehung der niche brauenden Riteergüter hat es bei der, durch Unser Trank- 
St#uer= Ausschreiben vom Zten. Mai 1319. 9. 9. bestimmten, und zeither beobachteten 
Modalität, daß sie die Tranksteuern von dem, zu ihreim Bedürfnisse, aus einer firirten 
Brauerei erweielich empfangenen Biere, mit Ublauf eines jeden Einrechnungstermins baar 
restituirt erhalten, ferner sein Bewenden. 
5. 
Walzsteuer. Bei firireen Brauereien ist, neben dem Trank- Seeuer= Fixo auch künftig die 
Malzsteuer, nach sechs Pfennigen von jedem Scheffel Braumalz, bei jedem ein- 
zelnen Gebräude an den verpflichteten Malz-Steuer-Einnehmer zu entrichten, und diese 
Abgabe auch von demjenigen Malze, das auf den Rittergütern zum Abbrauen des Tisch- 
trunkes verbrauche wird, zu erlegen, der Betrag der vom Tischtrunkebedarfe eines Ritter- 
gutes, nach Anleitung der oben F. 3. erwähnten specisischen Angabe desselben, bezahlren 
Malzskeuer aber, bei dessen Berechnung zwei Scheffel Malz auf ein Faß Bier zu rechnen 
sind, ist bei jedeszmaliger Einrechnung des Fini zu restituiren, und in der Malz. Steuer- 
Rechnung der becreffenden. Kreis= und resp. Amts- S#euer= Einnahme, in Ausgabe zu 
verschreiben.
	        
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