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4.) Verordnung der Landesregierung,
die Auslohnung der Holz-Drechsler und Schnitler im Erzgebirgischen Kreise
mit Waaren und Viktualien betreffend,
vom 10ten Februar 1321.
Vo GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 1c. 4c.
Nachdem zu Unserer Kenntniß gekommen ist, daß die Holzwaarenhändler im Erz-
gebirgischen Kreise die für sie arbeitenden Holz-Drechsler und Schnitler mit Waaren und
Vikenalien auszulohnen pflegen; ·
So wollen Wir zwar die bemeldeten Holzwaarenhaͤndler an dem fernern Auslohnen
der, mit ihnen in Contractsverhaͤltnissen stehenden, Holz-Drechsler und Schnitzler, mit Waaren
und Viktualien, statt baaren Geldes, insofern dabei mit Rechtlichkeit verfahren wird, nicht
behindern; es soll aber gegen diejenigen, welche sich, wider Verhoffen, einer Bevortheilung,
oder wohl gar eines Betrugs, in diesfallsiger Behandlung ihrer Arbeiter schuldig machen
moͤchten, mit der den Gesetzen gemaͤßen Bestrafung unnachsichtlich verfahren werden.
Die Obrigkeiten in dem bezeichneten Landestheile haben gegenwaͤrtige Verordnung,
nach Maßgabe des Generalis vom 13ten Juli 1796, und des Mandats vom geen
Maͤrz 1818, bekannt zu machen, und darauf, daß der von Uns hierbei gehegten landes-
väterlichen Absicht nicht enegegen gehandelt werde, sorgfältige Aufsiche zu führen, auch
selbst in vorkommenden Fällen dieser Verordnung gemäß zu verfahren.
Dresden, am 10ten Februar 18278,
Frepherr von Werthern.
Friedrich Moßdorf, 8.