Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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5.) Verordnung der Landesregierung, 
die, von Sr. Kdnigl. Majestät von Sachsen mit Sr. Königl. Hoheit, dem 
Großherzoge don Sachsen-Weimar-Eisenach, getroffenen Bestimmungen über 
die, zwischen den Kronen Sachsen und Preussen, wegen der gegenseitigen Aus- 
lieferung der Deserteurs und austretenden Militafrpflichtigen, unterm 18ecen 
April 1817 geschlossene, und mittelst Mandats vom 2cen Juni 1817 
bekannt gemachte Convention betreffend, 
vom Oten Februar 1321. 
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onGOTTESGnadewFriedklchAUgUshKönigvonSachsen:c.2c.2c. 
Nachdem Wir mit Sr. Koͤnigl. Hoheic, dem Großherzoge von Sachsen -Weimar- 
Eisenach, übereingekommen sind, die Bestimmungen der, zwischen Uns und des Königs 
von Preussen Majestät, uber die gegenfeitige Auslieferung der Deserkeurs und austretenden 
Militairpflichrigen, unterm 18cen April 181 geschlossenen Convention, mil folgenden, 
nach den tocalverhälenissen erforderlichen Modisicacionen: 
a) daß ad §. 6. zu den Ablieferungsorten diesseits die Städte Zwickau und teipzig, 
jenseits die Stadt Neustade an der Orla bestimme worden; 
b) daß ad 6. 0. die diesseitigen Reclamationen in jedem Falle an die Großherzogliche 
tandesdirection zu Weimar, und die jenseitigen an die Königlich Sachsische Landes- 
regierung oder das Königlich Sächsische General-Commando ergehen, und 
Jc) daß ad §. 10. die Unterhaltungskosten für auszuliefernde Deserteurs an drei Gro- 
schen cäglich, so wie « 
d) ad s. 12. die den Uncerehanen, für Einlieferung von Deserteurs, abzureichenden Gra- 
tificationen von fünf Thalern für einen Mann ohne Pferd, und von zehn Thalern 
für einen Mann mic dem Pferde, in Conventionsmünze, ausgezahlet, auch 
e) die F. 10. festgesesren Rationen, jenseits wie diesseits, nach Oresdner Gewiche ver- 
abreicht und berechner werden sollen; 
auch zwischen Unsern und den Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenachischen kanden und 
Behörden für verbindlich anzuerkennen; Als haben sich alle Behorden und Unterthanen 
Unserer bande hiernach gebührend zu achten; auch ist gegenwärcige Verordnung, in der durch 
das Generale vom 16tken Juli 1706 und das Mandat vom Olen März 1313 vorgeschrie- 
benen Maße, behörig bekanne zu machen. Dresden, am gqten Februar 1321. 
Freyherr von Werthern. 
s istian Lebrecht Noßky, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am ?7ven Maͤrz 1821. Christian Lebrecht Noßky,
	        
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