Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

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5.)  Verordnung  der  Landesregierung,
die,  von  Sr.  Kdnigl.  Majestät  von  Sachsen  mit  Sr.  Königl.  Hoheit,  dem
Großherzoge  don  Sachsen-Weimar-Eisenach,  getroffenen  Bestimmungen  über
die,  zwischen  den  Kronen  Sachsen  und  Preussen,  wegen  der  gegenseitigen  Auslieferung
  der  Deserteurs  und  austretenden  Militafrpflichtigen,  unterm  18ecen
April  1817  geschlossene,  und  mittelst  Mandats  vom  2cen  Juni  1817
bekannt  gemachte  Convention  betreffend,

vom  Oten  Februar  1321.

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Nachdem  Wir  mit  Sr.  Koͤnigl.  Hoheic,  dem  Großherzoge  von  Sachsen  -Weimar-Eisenach,
  übereingekommen  sind,  die  Bestimmungen  der,  zwischen  Uns  und  des  Königs
von  Preussen  Majestät,  uber  die  gegenfeitige  Auslieferung  der  Deserkeurs  und  austretenden
Militairpflichrigen,  unterm  18cen  April  181  geschlossenen  Convention,  mil  folgenden,
nach  den  tocalverhälenissen  erforderlichen  Modisicacionen:

a)  daß  ad  §.  6.  zu  den  Ablieferungsorten  diesseits  die  Städte  Zwickau  und  teipzig,
jenseits  die  Stadt  Neustade  an  der  Orla  bestimme  worden;

b)  daß  ad  6.  0.  die  diesseitigen  Reclamationen  in  jedem  Falle  an  die  Großherzogliche
tandesdirection  zu  Weimar,  und  die  jenseitigen  an  die  Königlich  Sachsische  Landesregierung
  oder  das  Königlich  Sächsische  General-Commando  ergehen,  und

Jc)  daß  ad  §.  10.  die  Unterhaltungskosten  für  auszuliefernde  Deserteurs  an  drei  Groschen
  cäglich,  so  wie  «

d)  ad  s.  12.  die  den  Uncerehanen,  für  Einlieferung  von  Deserteurs,  abzureichenden  Gratificationen
  von  fünf  Thalern  für  einen  Mann  ohne  Pferd,  und  von  zehn  Thalern
für  einen  Mann  mic  dem  Pferde,  in  Conventionsmünze,  ausgezahlet,  auch

e)  die  F.  10.  festgesesren  Rationen,  jenseits  wie  diesseits,  nach  Oresdner  Gewiche  verabreicht
  und  berechner  werden  sollen;

auch  zwischen  Unsern  und  den  Großherzogl.  Sachsen-Weimar-Eisenachischen  kanden  und
Behörden  für  verbindlich  anzuerkennen;  Als  haben  sich  alle  Behorden  und  Unterthanen
Unserer  bande  hiernach  gebührend  zu  achten;  auch  ist  gegenwärcige  Verordnung,  in  der  durch
das  Generale  vom  16tken  Juli  1706  und  das  Mandat  vom  Olen  März  1313  vorgeschriebenen
  Maße,  behörig  bekanne  zu  machen.  Dresden,  am  gqten  Februar  1321.

Freyherr  von  Werthern.

s  istian  Lebrecht  Noßky,  S.
Ausgegeben  zu  Dresden,  am  ?7ven  Maͤrz  1821.  Christian  Lebrecht  Noßky,