Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1821. (4)

Besondere 
Obliegen— 
h citen / 
A.) in Bezie- 
hung auf das 
Instizwesen. 
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Ortsbehörden die nöthigen Erkundigungen einzuziehen, die hierdurch erkangeen Beobachtun- 
gen und Kennenisse auf jede Weise zum Besten des andes zu benutzen, und von den be- 
troffenen Mängeln oder Beschwerden alle Vierteljahre, oder, da nöchig, noch öfter, umständ- 
liche Anzeige, mit Beifügung von Veorschlägen zur Abhülfe, an die Oberamtsregierung 
zu erstatten. 
In Rücksicht der Vierstädte sind Se. Majestät zwar nicht gemeinek, die Magistrate 
derselben in den, in Absicht der Verwalcung, ihnen verfassungsmässig zustehenden Vorzügen 
durch den Amtshauptmann beschränken zu lassen, es foll jedoch die bisher schon durch 
Königliche Behörden über die vierstädtischen Angelegenheiten geführte Obsiche ferner zunächst 
und in unterer Instanz durch ihn besorgt werden. 
5. 
In Rücksicht auf das Justizwesen kritt 
1.) der Ameshauptmann an die Stelle des vorhin bei den Justizämtern zu Budissin 
und Görlih mitwirkend gewesenen Oberamtshofrichters in der Maße, daß derselbe, auf 
die aus der Oberamtsregierung an ihn jedesmal ergehende Anordnung, die Executiv= 
handlungen in den vor derselben unmiccelbar anhängigen Civil= und Concursprozeßsachen 
der Vasallen und Unterthanen, durch Einweifung der verholfenen Gläubiger in deren Güter, 
mittelst anzulegender Sequestration; ingleichen die Abschätzung dergleichen Güter vor der 
Adjudication, nebst der darauf erfolgenden gerichtlichen Uebergabe derselben an den Ersteher, 
zu bewerkstelligen, nicht weniger Wechsel= oder sonst nöthige Verhaftungen adeliger, auch 
eandrer höhern Standespersonen zu dirigiren und auszuführen hat. 
In gleicher Beziehung werden ihm Besitzergreifungen apert gewordener tehngüter, 
nebst den dabei vorkommenden Localerörterungen, Tarationen u. s. w. übercragen und ist 
demselben dabei das zu diesen Expeditionen bestimmre respective Gerichts= und Canzleiper- 
sonale, auch einer der berictenen Execukoren, von der Regierung jedesmal zuzugeben. 
Ausserdem kann sich die Oberamesegierung seiner, zu Auerichtung von Localcom= 
missionen bei speciellen Vorfallenheiten, vornehmlich in Dienststreitigkeiten zwischen Guts- 
berrschaften und Unterthanen, bedienen. 
2.) Der Amtshauptmann soll Obsiche führen, daß die Rechtspfkege bei allen Gerichts- 
stellen unpartheiisch und pünktlich, auch das Vermögen der Unmündigen und andrer Per- 
sonen, worüber dem Gerichte die Verwaltung zusteht, gehörig verwaltet werde. 
Einige dieser Behörden sind deshalb mit Specialregulativen, unter böchster Genehmi- 
gung, versehen worden, und wird von selbigen Abschrisc aus der Regicrungscanzlei ertheile 
werden. Wegen der übrigen aber ist, zu Abstellung der bekannt gewordenen Mängel in 
der Justizpflege, ein Oberamtspacenc unterm 181en Jannar 1308,. in Druck ergangen.
	        
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